4.2.2. Einkommen Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 3'913.85, dasjenige des Beklagten auf Fr. 6'206.85 (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1 und 7.2). Den Kindern rechnete die Vorinstanz ein Einkommen von je Fr. 1'465.00 an (Kinderzulage Fr. 275.00, Kinderrente AHV/IV Fr. 815.00 und IV-Kinderrente 2. Säule Fr. 375.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.1.1 und 6.5.2.1]). - 20 -