Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid die angeordneten Betreuungsanteile der Parteien in Prozenten fest (Dispositiv-Ziffer 2). In Anbetracht dessen, dass mit vorliegendem Entscheid ein konkreter Betreuungsplan der Kinder durch deren Eltern festgehalten wird (vgl. E. 3.4.1 hiervor), ist auf eine zusätzliche Erwähnung der Betreuungsanteile der Kindseltern in Prozenten im Entscheiddispositiv zu verzichten und der angefochtene Entscheid diesbezüglich von Amtes wegen anzupassen.