3.4.4. Zwischenfazit In Anwendung der Berechnungsmethodik, wonach ein Tag in drei Einheiten unterteilt (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) und über 14 Tage hinweg berechnet wird, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Einheiten à 14 Tage) zu verantworten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4), ergibt sich mit der nunmehr angeordneten Betreuungsregelung (vgl. E. 3.4.1 hiervor) – unter Berücksichtigung von gleich viel Ferienwochen pro Jahr und Elternteil – ein Betreuungsanteil des Beklagten von rund 38 % (16 von 42 Einheiten) und ein Betreuungsanteil der Klägerin von rund 62 % (26 von 42 Einheiten),