Eine Regelung der restlichen Schulferienwochen der Kinder, welche diese nicht (allein) bei einem Elternteil verbringen, ist nicht notwendig, zumal dann der Betreuungsplan gemäss E. 3.4.2 hiervor anwendbar ist. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Klägerin ein Ferienrecht von mehr als vier Wochen zukommen soll und die Klägerin diesbezüglich auch nichts vorbringt, hat es bei der mit angefochtenem Entscheid angeordneten - 18 - Ferienregelung sein Bewenden und die Berufung der Klägerin ist insoweit abzuweisen.