Damit scheint die Klägerin zu verkennen, dass mit der im angefochten Entscheid angeordneten Ferienregelung die Schulferien der Kinder insoweit geregelt werden, als jedem Elternteil das Recht zukommt, je vier Wochen davon mit den Kindern zu verbringen. Eine Regelung der restlichen Schulferienwochen der Kinder, welche diese nicht (allein) bei einem Elternteil verbringen, ist nicht notwendig, zumal dann der Betreuungsplan gemäss E. 3.4.2 hiervor anwendbar ist.