Insoweit die Klägerin den Verzicht auf eine explizite Regelung von Ferienwochen der Kinder mit ihr geltend macht, bringt sie vor, dass nebst dem vierwöchigen Ferienrecht des Beklagten für die restlichen Schulferien der Kinder die normale Alltagsregelung gelte. Die Mutter könne für die Schulferien der Kinder auch andere Lösungen vorsehen. Sie gestalte den Alltag der Kinder (Berufung Klägerin S. 6). Damit scheint die Klägerin zu verkennen, dass mit der im angefochten Entscheid angeordneten Ferienregelung die Schulferien der Kinder insoweit geregelt werden, als jedem Elternteil das Recht zukommt, je vier Wochen davon mit den Kindern zu verbringen.