Mit ihrer Berufung beantragte die Klägerin (Berufung Klägerin S. 6), der Beklagte sei zu berechtigten, jeweils vier Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen. Demgegenüber sei auf die explizite Regelung von Ferienwochen mit der Klägerin zu verzichten. Zudem beantragte die Klägerin in Abänderung des angefochtenen Entscheids, dass die Ferien mit dem Beklagten 14 Tage am Stück nicht überschreiten dürften und die Aufteilung der Feiertage bereits im Vorjahr (anstatt drei Monate im Voraus) zu regeln seien.