3.4.3. Ferien und Feiertage Mit angefochtenem Entscheid (Dispositiv-Ziff. 3.2) berechtigte die Vorinstanz die Eltern, jeweils vier Wochen Ferien sowie die Hälfte der Feiertage mit den Kindern zu verbringen, wobei die Ferien und Feiertage mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen sind und bei Nichteinigung der Parteien in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagte und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht zukommt.