nes Betreuungsanteils kommt es für die Kinder zudem nicht zu mehr Wechseln zwischen den Wohnorten der Parteien als bis anhin, zumal die Kinder nach der von der Klägerin unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung gemäss angefochtenem Entscheid ohnehin allwöchentlich vom Beklagten zu betreuen wären und seit Eröffnung des angefochten Entscheids auch betreut wurden. Weiter bietet die vom Beklagten beantragte Regelung der Betreuungsanteile den Vorteil, dass sich die Parteien grundsätzlich - 17 -