Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend für die beiden Kinder eine erweiterte Betreuung durch den Beklagten belastend sein soll. Insbesondere erscheint unproblematisch, dass die Kinder bei der vom Beklagten beantragten Betreuungsregelung jeden zweiten Donnerstag Schulmaterial für drei Tage (Donnerstag, Freitag und Montag) in die Schule mitzunehmen haben. Zum einen sollten Schultheke dafür genügend Platz bieten und zum anderen sollte es bei Bedarf auch möglich sein, Schulmaterial in der Schule zu deponieren. Jedenfalls vermag die Thematik des Schulmaterials eine Begrenzung des Betreuungsanteils des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Mit der vom Beklagten beantragten Erweiterung sei-