Mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 3.4.1 hiervor zur Frage der Obhutszuteilung spricht nichts gegen diese vom Beklagten beantragte Erweiterung seines Betreuungsanteils, zumal beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung der Kinder zu beteiligen, auch wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mehr erwerbstätig war als der andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend für die beiden Kinder eine erweiterte Betreuung durch den Beklagten belastend sein soll.