3.4.2. Betreuungsregelung Die Vorinstanz ordnete mit angefochtenem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3.1) an, dass dem Beklagten die Betreuung der Kinder wöchentlich abwechselnd von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. von Donnerstagabend bis Freitagnachmittag zukommt. In der restlichen Zeit ordnete die Vorinstanz die Betreuung der Kinder durch die Klägerin an. Zudem erliess die Vorinstanz eine separate Betreuungsregelung für Ferien und Feiertage (vgl. zur Ferien- und Feiertagsregelung E. 3.4.3 hernach). Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte folgende Erweiterung seines Betreuungsanteils: Woche 1 Mo Di Mi Do Fr Sa So