Nach Gesagtem sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut sprechen. Daran ändert auch der von den Kindern anlässlich ihrer Anhörungen vom 11. März 2024 geäusserte Wunsch nach der Beibehaltung der dazumal gelebten Betreuungsregelung (eine Nacht pro Woche beim Vater, den Rest bei der Mutter; act. 58 f.) nichts. Zwar ist bei der Beurteilung der Obhutsfrage auch dem Wunsch der Kinder Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3).