Diesbezüglich ist auch die korrekte vorinstanzliche Feststellung zu berücksichtigen, wonach das familiäre Umfeld der Klägerin die Betreuung durch den Vater nicht zu ersetzen vermögen und nicht an dessen Stelle treten darf. Auch weil die Klägerin selbst ausführen lässt, dass ihre eigene psychische Situation fragil sei und die Kinder durch ihre Erkrankung belastet würden (Berufung der Klägerin S. 5), erscheint es angemessen, dass der Beklagte eine tragende Rolle bei der Kinderbetreuung übernimmt und so die Klägerin bei der Bewältigung und Organisation ihres Alltags entlastet wird.