sind die 9- bzw. 7-jährigen Kinder der Parteien bereits seit Langem eingeschult, weshalb dem Kriterium der Stabilität von Vorherein eine weniger wichtige Rolle zukommt als bei Kleinkindern. Die Kinder der Parteien sind sich gewohnt, vom Beklagten betreut zu werden, zumal sie seit der Trennung regelmässig von diesem betreut wurden und bei diesem auch übernachtet haben. Aufgrund der kurzen geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es für die Kinder eine zusätzliche Belastung darstellen sollte, wenn sie die Schule teilweise vom Wohnort des Vaters aus zu besuchen haben oder nach Schulende vom Vater betreut werden.