_ beträgt (nur) rund 4 Kilometer (gemäss Internetdienst GoogleMaps), welche mit dem Auto innert 7 Minuten bzw. mit dem Fahrrad innert 14 Minuten zu bewältigen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine solch kurze Distanz bei der Anordnung einer alternierenden Obhut dem Kindswohl entgegenstehen soll, zumal die Kinder vom Wohnort, des Beklagten aus auch ihre sozialen Kontakte ausserhalb der Familie und Hobbies weiterhin pflegen können. Gegenteiliges vermag die Klägerin nicht vorzubringen und ist den Akten auch nicht zu entnehmen.