Ebenso spricht das Kriterium der geografischen Situation hier nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. So führt die Vorinstanz korrekt aus, der Beklagte lebe in Q._____ und damit in unmittelbarer Umgebung der Klägerin. Die Töchter können die Schule auch vom Wohnort des Beklagten aus besuchen und die Freizeitgestaltung ist von dort ebenso möglich (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.10.5). Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beklagten und der von den Kindern besuchten Schule in S._____ beträgt (nur) rund 4 Kilometer (gemäss Internetdienst GoogleMaps), welche mit dem Auto innert 7 Minuten bzw. mit dem Fahrrad innert 14 Minuten zu bewältigen ist.