Eine alternierende Obhut steht nicht bereits dann per se ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 3.3 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FANKHAU- SER/SCHWENZER [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.).