Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). 3.4. Subsumtion 3.4.1. Obhut Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ebenso wird nicht bezweifelt und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Betreuung der Kinder im von ihm beantragten Umfang persönlich übernehmen könnte.