Das Gericht habe unabhängig der Wünsche der Eltern zu beurteilen, wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln sei. Das Kindeswohl gelte als oberste Maxime des Kindesrechts. Die Kinder hätten in jungen Jahren viel erlebt. Die Kindsmutter sei an Krebs erkrankt, wobei die Erkrankung bereits so bedrohlich gewesen sei, dass die Ärzte davon ausgegangen seien, dass die Klägerin sterben werde. Die gesundheitliche Situation habe sich so weit stabilisiert, dass die Therapien fortgeführt würden. Die Klägerin habe durch den Krebs aber auch infolge der Therapien gesundheitliche Schwierigkeiten, so verliere sie bei Stress die Sprache und sie könne sich kaum mehr ausdrücken.