3.2.2. Klägerin Die Klägerin bringt hinsichtlich der Obhuts- und Betreuungsregelung der Kinder im Wesentlichen vor (Berufung Klägerin S. 4 ff.), die Vorinstanz gehe von einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von 75 % (Klägerin) bzw. 25 % (Beklagter) aus, ohne diese zu erläutern oder zu begründen. In der Praxis werde ab einem Betreuungsanteil von 30 % von einer alternierenden Obhut gesprochen. Die von der Vorinstanz angenommene Betreuungsregelung entspreche einem ausgedehnten Kontaktrecht und keiner alternierenden Obhut. Das Gericht habe unabhängig der Wünsche der Eltern zu beurteilen, wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln sei.