Beide Elternteile hätten grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, die Kinder zu betreuen. In Anbetracht der konkreten Umstände, die allesamt positiv für die alternierende Betreuung sprächen, leuchte nicht ein, wieso er die Töchter nur jede zweite Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend betreuen dürfe. In Sinne der Stabilität und möglichst weniger Wechsel sei es sinnvoll, diese Regelung für jede Woche statt nur jede zweite Woche anzuordnen. - 12 -