Dass und wie er die persönliche Betreuung bewerkstelligen könne, habe er bereits mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 vor Vorinstanz ausgeführt. Es sei ihm möglich, seine Arbeitszeiten – auch im Homeoffice – weitestgehend frei zu planen. Lediglich am Mittwochvormittag müsse er bis 11:00 Uhr zwingend im Büro sein. Ab 14:00 Uhr könne er aber die Kinderbetreuung übernehmen. Er könne auch an den Wochenenden arbeiten. Beide Elternteile hätten grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, die Kinder zu betreuen.