_) bringt der Beklagte vor, diese lägen nur 5 Kilometer bzw. 5 – 8 Minuten mit dem Auto voneinander entfernt. Mit fortschreitendem Alter könne diese Distanz auch mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Es gäbe keinen Grund, den unterschiedlichen Wohnorten der Parteien eine Bedeutung zuzumessen. Er sei in der Lage, die Töchter persönlich zu betreuen und es sei möglich, seine Töchter zu ihren Gspänli zu bringen, wodurch ihr Aufenthalt bei ihm keinerlei Einschränkung der Sozialkontakte mit sich bringe. Dass und wie er die persönliche Betreuung bewerkstelligen könne, habe er bereits mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 vor Vorinstanz ausgeführt.