3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Beklagter Der Beklagte bringt mit seiner Berufung betreffend Obhutszuteilung und der Betreuung der Kinder zusammengefasst vor (Berufung Beklagter Ziff. 2), er sei vor der Trennung der Parteien in die Kinderbetreuung involviert gewesen. Er habe sich während des Zusammenlebens insbesondere aufgrund der Erkrankung der Klägerin intensiv in die Kinderbetreuung eingebracht. In der Zeit nach der Trennung habe er C._____ am Dienstagmorgen noch zur Schule begleiten dürfen und die Töchter seien am Donnerstagnachmittag ab 14:00 Uhr bei ihm gewesen.