So pflegten die Kinder zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. Trotz Kommunikationsschwierigkeiten habe auch das wöchentliche Besuchsrecht bis anhin funktioniert. Eine hälftige Verteilung der Betreuungsanteile erscheine aber nicht opportun, solange der Beklagte seinen Wohnsitz in R._____ respektive Q._____ habe. Die Kinder seien in S._____ eingebettet und hätten dort ihre Beziehungen zum weiteren Umfeld. Die Betreuungsanteile des Beklagten seien ab 1. August 2024 aber soweit auszuweiten, als die Kinder ihr soziales Umfeld behalten könnten. Die bisherigen Schulen könnten sie von T._____ sowie auch von Q.___