Der Beklagte sei in seinen Arbeitszeiten soweit flexibel, dass er die persönliche Betreuung der Kinder sicherzustellen vermöge. Der Beklagte sei bereit, die Töchter zu einem grösseren Teil zu betreuen, wodurch die Klägerin eine zusätzliche Entlastung erfahre. Die Töchter befänden sich durch die Spannungen der Eltern bzw. die unterschiedlichen Ansichten in Bezug auf die Betreuungssituation in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, welcher für diese belastend sei. Die Aussagen der Kinder anlässlich deren Anhörung ("eine Nacht bei Papi, sechs Nächte bei Mami" von D.___