Der Verbleib der Kinder in diesem familiären Umfeld erscheine unter der Berücksichtigung des Kriteriums der Stabilität angezeigt. Die Familie der Klägerin vermöge die Betreuung durch den Vater jedoch nicht zu ersetzen und solle nicht an dessen Stelle treten. Es sei entscheidend, dass der Vater im Leben der Töchter präsent sei. Der Beklagte lebe in Q._____ und damit in der näheren Umgebung der Klägerin und der Töchter. Dem Kriterium der geografischen Lage sei grundsätzlich genüge getan. Der Beklagte sei in seinen Arbeitszeiten soweit flexibel, dass er die persönliche Betreuung der Kinder sicherzustellen vermöge.