3. Obhut / Betreuungsregelung 3.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz stellte die Töchter C._____ und D._____ mit angefochtenem Entscheid per 1. August 2024 unter die alternierende Obhut der Parteien (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus (angefochtener Entscheid E. 4.10.3 ff.), die Kinder hätten mit der ernsthaften Erkrankung der Mutter bereits viel erlebt. Das "Nest", welches die Familie der Klägerin darstelle, gebe ihnen Sicherheit. Der Verbleib der Kinder in diesem familiären Umfeld erscheine unter der Berücksichtigung des Kriteriums der Stabilität angezeigt.