auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 2. Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Obhut über die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien (angefochtener Entscheid Dis- positiv-Ziffer 2), die Betreuung der Töchter (angefochtener Entscheid Dis- positiv-Ziffer 3), die Unterhaltsbeiträge an die Töchter (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 4 und 5) sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 6). - 10 -