7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. " 3.4. Mit Berufungsantwort vom 26. August 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin. 3.5. Mit Eingaben vom 30. September 2024 (Beklagter), 4. Oktober 2024 (Klägerin) und 15. Oktober 2024 (Beklagter) nahmen die Parteien erneut zur Sache Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: