Die Feiertage werden jeweils im Vorjahr geregelt. Kommt keine Einigung zustande, hat in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin die Möglichkeit, die Präferenzen zu setzen. Beide Eltern achten dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Feiertage. 3. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juli 2024 sei in Ziff. 4 und 5 aufzuheben und wie folgt neu zu regeln: