Die Ferien mit dem Vater sollen vierzehn Tage am Stück nicht überschreiten. Die Ferien des Vaters sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt keine Einigung zustande, hat in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht, welche Ferienwochen der Vater mit den Kindern verbringt.