3.2. Die Eltern sind überdies berechtigt, jeweils vier Wochen Ferien sowie die Hälfte der Feiertage mit den Kindern zu verbringen. -5- Die Ferien und Feiertage sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt keine Einigung zustande, hat in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht.