3. Per Zeitpunkt, in welchem die gemeinsamen Töchter unter eine alternierende Obhut gestellt werden, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 1'100.00 von den IV-Kinderrenten weiterzuleiten. Im Übrigen sei festzustellen, dass keine Kindesunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab dem Zeitpunkt, in welchem die gemeinsamen Töchter unter eine alternierende Obhut gestellt werden, einen monatlichen und monatlich vorschüssig zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 zu bezahlen (Beweisergebnis vorbehalten).