Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Sollte keine Einigung zustande kommen, so sei in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zuzusprechen. 2.4. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, jeweils die Hälfte der Feiertage mit den Töchtern zu verbringen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Feiertage abzusprechen. Sollte keine Einigung zustande kommen, so sei in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zuzusprechen.