In der Woche mit ungerader Zahl werden die Töchter von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Montagmorgen bis zum Schul- bzw. Kindergartenbeginn vom Gesuchsgegner betreut. In der Woche mit gerader Wochenzahl werden die Töchter von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Freitag, 19.00 Uhr, vom Gesuchsgegner betreut. Im Übrigen werden die Töchter durch die Gesuchstellerin betreut. 2.3. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, jeweils die Hälfte der Ferien der Töchter mit ihnen zu verbringen.