Sofern der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der beiden Kinder verändert werden sollte, soll sich der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Gesuchstellerin entsprechend erhöhen oder reduzieren. […] " 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: " […] 2. 2.1. Die gemeinsamen Töchter -3- - C._____ (geb. tt.mm.2015) und - D._____ (geb. tt.mm.2017) seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. 2.2. Die Betreuungszeiten seien wie folgt festzulegen: