Dem Vater seien Ferien im Umfang von mindestens zwei Wochen zuzusprechen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juli 2023 an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig mindestens je CHF 500.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, davon mindestens CHF 100.00 als Betreuungsunterhalt. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juli 2023 an den Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig mindestens CHF 1'300.00 zu bezahlen.