Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.154 (SF.2023.34) Art. 8 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2015, und D._____, geb. tt.mm. 2017. Sie leben seit dem 1. Juli 2023 ge- trennt. 2. 2.1. Mit Eheschutzgesuch vom 24. November 2023 an das Bezirksgericht Lau- fenburg, Präsidium des Familiengerichts, stellte die Klägerin u.a. folgende Anträge: " […] 2. Die Obhut über die beiden gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt.mm. 2015, und D._____, geb. tt.mm. 2017, sei der Mutter zuzuweisen. 3. Dem Vater sei ein Kontaktrecht von einer Übernachtung pro Woche (aktu- ell Freitag nach Schulschluss, ca. 16:30 bis Samstag 17:00) zuzuspre- chen. Dem Vater seien Ferien im Umfang von mindestens zwei Wochen zuzu- sprechen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juli 2023 an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig mindestens je CHF 500.00 zu- züglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, davon mindestens CHF 100.00 als Betreuungsunterhalt. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juli 2023 an den Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig mindestens CHF 1'300.00 zu bezahlen. Sofern der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der beiden Kinder verändert wer- den sollte, soll sich der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Gesuchstellerin entsprechend erhöhen oder reduzieren. […] " 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: " […] 2. 2.1. Die gemeinsamen Töchter -3- - C._____ (geb. tt.mm.2015) und - D._____ (geb. tt.mm.2017) seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. 2.2. Die Betreuungszeiten seien wie folgt festzulegen: In der Woche mit ungerader Zahl werden die Töchter von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Montagmorgen bis zum Schul- bzw. Kindergartenbeginn vom Gesuchsgegner betreut. In der Woche mit gerader Wochenzahl werden die Töchter von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Freitag, 19.00 Uhr, vom Gesuchsgegner betreut. Im Übrigen werden die Töchter durch die Gesuchstellerin betreut. 2.3. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, jeweils die Hälfte der Ferien der Töchter mit ihnen zu verbringen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien ab- zusprechen. Sollte keine Einigung zustande kommen, so sei in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jah- reszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zuzusprechen. 2.4. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, jeweils die Hälfte der Feiertage mit den Töchtern zu verbringen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Feiertage abzusprechen. Sollte keine Einigung zustande kommen, so sei in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zuzusprechen. 3. Per Zeitpunkt, in welchem die gemeinsamen Töchter unter eine alternie- rende Obhut gestellt werden, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 1'100.00 von den IV-Kinderrenten weiterzu- leiten. Im Übrigen sei festzustellen, dass keine Kindesunterhaltsbeiträge geschul- det sind. 4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab dem Zeit- punkt, in welchem die gemeinsamen Töchter unter eine alternierende Ob- hut gestellt werden, einen monatlichen und monatlich vorschüssig zahlba- ren persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 zu bezahlen (Beweiser- gebnis vorbehalten). Im Übrigen sei festzustellen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. -4- 5. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner wider Erwarten verpflichtet werden sollte, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sei festzustellen, dass er sich an seine Unterhaltspflicht Fr. 47'715.04 anrechnen lassen kann (Nachbeziffe- rung und Beweisergebnis vorbehalten). […]" 2.3. Am 11. März 2024 wurden die beiden Töchter angehört. 2.4. Am 22. März 2024 fand vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien mündlich Replik und Duplik erstatteten, die Parteien angehört wurden und anschliessend zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnten. 2.5. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: " […] 2. Die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2015) und D._____ (geb. tt.mm. 2017) werden per 1. August 2024 unter die alternierende Obhut der Eltern ge- stellt. Der Betreuungsanteil der Mutter beträgt 75 %, derjenige des Vaters 25 %. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen die Kinder unter der Obhut der Mut- ter. Der Hauptwohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 3. 3.1. Der Betreuungsanteil der Eltern gestaltet sich wie folgt: Woche 1 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Vormittag Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mittag Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Abend Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mutter Woche 2 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Vormittag Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mittag Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Abend Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mutter 3.2. Die Eltern sind überdies berechtigt, jeweils vier Wochen Ferien sowie die Hälfte der Feiertage mit den Kindern zu verbringen. -5- Die Ferien und Feiertage sind mindestens drei Monate im Voraus abzu- sprechen. Kommt keine Einigung zustande, hat in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht. 4. 4.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Tochter C._____ monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 300.00 vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 290.00 vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 Fr. 50.00 vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezah- len. 4.2. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt der Tochter C._____ vom 1. August 2024 bis zum 31. Mai 2025 monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 50.00 zu bezahlen. 4.3. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Tochter C._____ monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 50.00 vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2027 Fr. 30.00 ab 1. Januar 2028 zu bezahlen. 5. 5.1. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Tochter D._____ monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 300.00 vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 290.00 vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 Fr. 50.00 vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezah- len. 5.2. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt der Tochter D._____ monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 50.00 vom 1. August 2024 bis zum 31. Mai 2025 Fr. 70.00 vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2027 zu bezahlen. 5.3. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Tochter D._____ ab dem 1. Januar 2028 monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von 30.00 zu bezahlen. -6- 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge Fr. 550.00 vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 560.00 vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 Fr. 80.00 vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 Fr. 340.00 vom 1. August 2024 bis zum 31. Mai 2025 Fr. 300.00 vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2027 Fr. 250.00 ab 1. Januar 2028 zu bezahlen. […] " 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 8. Juli 2024 fristgerecht Berufung gegen diesen ihm am 28. Juni 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: 1. Dispositivziffer 2 und 3.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25.06.2024 (SF.2023.34) sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 2. Die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2015) und D._____ (tt.mm.2017) wer- den per sofort unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Be- treuungsanteil der Mutter beträgt 64%, derjenige des Vaters 36%. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen die Kinder unter der Obhut der Mutter. Der Hauptwohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 3.1 Der Betreuungsanteil der Eltern gestaltet sich wie folgt: Woche 1 Mo Di Mi Do Fr Sa So Vormittag Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Mittag Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Abend Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So Vormittag Vater Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mittag Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Abend Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mutter 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Kläge- rin " -7- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 5. August 2024 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.3. Die Klägerin erhob am 29. Juli 2024 ebenfalls fristgerecht Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Laufenburg vom 25. Juni 2024, welcher ihr am 17. Juli 2024 in begründeter Fassung zugestellt wor- den ist. Sie stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juli 2024 sei in Ziff. 2 wie folgt abzuändern: Ziff. 2 neu Die Kinder C._____, geb. tt.mm. 2015, und D._____, geb. tt.mm. 2017, stehen unter der Obhut der Mutter. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juli 2024 sei in Ziff. 3.2 wie folgt abzuändern: Ziff. 3.2 neu Der Vater ist überdies berechtigt, jeweils vier Wochen Ferien sowie die Hälfte der Feiertage mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen Schulferi- enwochen der Kinder deckt die Mutter ab. Die Ferien mit dem Vater sollen vierzehn Tage am Stück nicht überschrei- ten. Die Ferien des Vaters sind mindestens drei Monate im Voraus abzu- sprechen. Kommt keine Einigung zustande, hat in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl der Gesuchsgegner und in den Jahren mit gerader Jahres- zahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht, welche Ferienwochen der Vater mit den Kindern verbringt. Die Feiertage werden jeweils im Vorjahr geregelt. Kommt keine Einigung zustande, hat in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin die Möglich- keit, die Präferenzen zu setzen. Beide Eltern achten dabei auf eine ausge- wogene Verteilung der Feiertage. 3. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juli 2024 sei in Ziff. 4 und 5 aufzuheben und wie folgt neu zu regeln: Ziff. 4: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm. 2015, monatlich und monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: Ab 1. Juli 2023 CHF 390.00 Ab 1. Mai 2024 CHF 180.00 Ab 1. Juni 2025 CHF 350.00 Jeweils zuzüglich der effektiv ausgerichteten Kinderzulagen. -8- Ziff. 5 neu Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter D._____, geb. tt.mm. 2017, monatlich und monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: Ab 1. Juli 2023 CHF 370.00 Ab 1. Mai 2024 CHF 160.00 Ab 1. Juni 2025 CHF 130.00 Jeweils zuzüglich der effektiv ausgerichteten Kinderzulagen. 6. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. Juli 2024 sei in Ziff. 6 wie folgt neu zu regeln: Ziff. 6 neu Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich vorschüssig folgende Bei- träge zu bezahlen: Ab 1. Juli 2023 CHF 1'400.00 Ab 1. Mai 2024 CHF 940.00 Ab 1. Juni 2025 CHF 875.00 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten. " 3.4. Mit Berufungsantwort vom 26. August 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin. 3.5. Mit Eingaben vom 30. September 2024 (Beklagter), 4. Oktober 2024 (Klä- gerin) und 15. Oktober 2024 (Beklagter) nahmen die Parteien erneut zur Sache Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Eintretensvoraussetzungen / Prozessmaximen / Noven Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu set- zen (REETZ, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 -9- zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsschrift ist somit substantiiert vorzutra- gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Mit blossen Wiederho- lungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge ge- tan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2024, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu ver- vollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist so- dann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer In- stanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4), wobei die Berufungs- beklagte Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben kann, auch wenn wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 aZPO) keine Anschlussberufung zulässig ist. Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offi- zialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungs- verfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rah- men von Art. 317 Abs.1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Be- hauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Be- weise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die- jenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 2. Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Obhut über die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien (angefochtener Entscheid Dis- positiv-Ziffer 2), die Betreuung der Töchter (angefochtener Entscheid Dis- positiv-Ziffer 3), die Unterhaltsbeiträge an die Töchter (angefochtener Ent- scheid Dispositiv-Ziffern 4 und 5) sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 6). - 10 - 3. Obhut / Betreuungsregelung 3.1. angefochtener Entscheid Die Vorinstanz stellte die Töchter C._____ und D._____ mit angefochte- nem Entscheid per 1. August 2024 unter die alternierende Obhut der Par- teien (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus (angefochtener Entscheid E. 4.10.3 ff.), die Kinder hätten mit der ernsthaf- ten Erkrankung der Mutter bereits viel erlebt. Das "Nest", welches die Fa- milie der Klägerin darstelle, gebe ihnen Sicherheit. Der Verbleib der Kinder in diesem familiären Umfeld erscheine unter der Berücksichtigung des Kri- teriums der Stabilität angezeigt. Die Familie der Klägerin vermöge die Be- treuung durch den Vater jedoch nicht zu ersetzen und solle nicht an dessen Stelle treten. Es sei entscheidend, dass der Vater im Leben der Töchter präsent sei. Der Beklagte lebe in Q._____ und damit in der näheren Um- gebung der Klägerin und der Töchter. Dem Kriterium der geografischen Lage sei grundsätzlich genüge getan. Der Beklagte sei in seinen Arbeits- zeiten soweit flexibel, dass er die persönliche Betreuung der Kinder sicher- zustellen vermöge. Der Beklagte sei bereit, die Töchter zu einem grösseren Teil zu betreuen, wodurch die Klägerin eine zusätzliche Entlastung erfahre. Die Töchter befänden sich durch die Spannungen der Eltern bzw. die un- terschiedlichen Ansichten in Bezug auf die Betreuungssituation in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, welcher für diese belastend sei. Die Aussa- gen der Kinder anlässlich deren Anhörung ("eine Nacht bei Papi, sechs Nächte bei Mami" von D._____ sowie "eine Veränderung wäre stressig, weil ich die Kleider hin- und hertransportieren müsste" von C._____) wirk- ten zudem nicht altersadäquat. Dem anlässlich der Anhörung der Kinder geäusserten Wunsch (einzig eine Übernachtung beim Vater pro Woche) könne zumindest nicht volle Beachtung geschenkt werden. Die Parteien hätten Kommunikationsschwierigkeiten, was aber einer Anordnung einer alternierenden Obhut nicht widerspreche. So pflegten die Kinder zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. Trotz Kommunikationsschwierigkeiten habe auch das wöchentliche Besuchsrecht bis anhin funktioniert. Eine hälf- tige Verteilung der Betreuungsanteile erscheine aber nicht opportun, so- lange der Beklagte seinen Wohnsitz in R._____ respektive Q._____ habe. Die Kinder seien in S._____ eingebettet und hätten dort ihre Beziehungen zum weiteren Umfeld. Die Betreuungsanteile des Beklagten seien ab 1. Au- gust 2024 aber soweit auszuweiten, als die Kinder ihr soziales Umfeld be- halten könnten. Die bisherigen Schulen könnten sie von T._____ sowie auch von Q._____ aus ohne weiteres besuchen und auch die Freizeitge- staltung sei grundsätzlich von beiden Orten aus möglich. Es rechtfertige sich daher, dem Beklagten jede zweite Woche ein Besuchswochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zuzugestehen. Zusätzlich könne der Beklagte die Töchter in jeder anderen Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend betreuen. Diese Lösung weite das bisherige Betreuungsmo- dell zwar aus, bringe aber keinen zusätzlichen Wechsel mit sich, da die Kinder in einer Woche von Donnerstag auf Freitag beim Beklagten über- nachten würden, in der anderen Woche von Freitag auf Samstag und von - 11 - Samstag auf Sonntag. So seien die Wünsche und Anliegen der Parteien und der Kinder berücksichtigt und das Kindsinteresse gewahrt. 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Beklagter Der Beklagte bringt mit seiner Berufung betreffend Obhutszuteilung und der Betreuung der Kinder zusammengefasst vor (Berufung Beklagter Ziff. 2), er sei vor der Trennung der Parteien in die Kinderbetreuung involviert ge- wesen. Er habe sich während des Zusammenlebens insbesondere auf- grund der Erkrankung der Klägerin intensiv in die Kinderbetreuung einge- bracht. In der Zeit nach der Trennung habe er C._____ am Dienstagmorgen noch zur Schule begleiten dürfen und die Töchter seien am Donnerstag- nachmittag ab 14:00 Uhr bei ihm gewesen. Diese Kontakte seien nach und nach von der Klägerin eingeschränkt worden, bis er die Töchter nur noch jeden Freitagabend bis Samstag gesehen habe. Mit dieser Einschränkung der Rolle des Vaters habe die Familie der Klägerin eine viel prominentere Rolle in der Kinderbetreuung übernommen. Das "Nest" habe versucht, den Vater zu ersetzen. Wenn die Vorinstanz davon spreche, dass die Kinder nicht aus dem "Nest" herausgerissen werden sollen, verkenne sie, dass gerade dieses Nest versucht habe, den Vater als bislang wesentlich mitbe- treuende Person zu verdrängen, auszuschliessen und zu ersetzen. Zudem bestehe das Nest in dieser Form noch nicht so lange und der Beklagte habe noch vor weniger als einem Jahr die Töchter auch unter der Woche, insbe- sondere am Donnerstagnachmittag betreut. Zu den Wohnorten der Par- teien (S._____ bzw. Q._____) bringt der Beklagte vor, diese lägen nur 5 Kilometer bzw. 5 – 8 Minuten mit dem Auto voneinander entfernt. Mit fort- schreitendem Alter könne diese Distanz auch mit dem Fahrrad zurückge- legt werden. Es gäbe keinen Grund, den unterschiedlichen Wohnorten der Parteien eine Bedeutung zuzumessen. Er sei in der Lage, die Töchter per- sönlich zu betreuen und es sei möglich, seine Töchter zu ihren Gspänli zu bringen, wodurch ihr Aufenthalt bei ihm keinerlei Einschränkung der Sozi- alkontakte mit sich bringe. Dass und wie er die persönliche Betreuung be- werkstelligen könne, habe er bereits mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 vor Vorinstanz ausgeführt. Es sei ihm möglich, seine Arbeitszeiten – auch im Homeoffice – weitestgehend frei zu planen. Lediglich am Mittwoch- vormittag müsse er bis 11:00 Uhr zwingend im Büro sein. Ab 14:00 Uhr könne er aber die Kinderbetreuung übernehmen. Er könne auch an den Wochenenden arbeiten. Beide Elternteile hätten grundsätzlich gleicher- massen Anspruch darauf, die Kinder zu betreuen. In Anbetracht der kon- kreten Umstände, die allesamt positiv für die alternierende Betreuung sprä- chen, leuchte nicht ein, wieso er die Töchter nur jede zweite Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend betreuen dürfe. In Sinne der Stabilität und möglichst weniger Wechsel sei es sinnvoll, diese Regelung für jede Woche statt nur jede zweite Woche anzuordnen. - 12 - 3.2.2. Klägerin Die Klägerin bringt hinsichtlich der Obhuts- und Betreuungsregelung der Kinder im Wesentlichen vor (Berufung Klägerin S. 4 ff.), die Vorinstanz gehe von einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von 75 % (Klägerin) bzw. 25 % (Beklagter) aus, ohne diese zu erläutern oder zu be- gründen. In der Praxis werde ab einem Betreuungsanteil von 30 % von ei- ner alternierenden Obhut gesprochen. Die von der Vorinstanz angenom- mene Betreuungsregelung entspreche einem ausgedehnten Kontaktrecht und keiner alternierenden Obhut. Das Gericht habe unabhängig der Wün- sche der Eltern zu beurteilen, wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln sei. Das Kindeswohl gelte als oberste Maxime des Kindesrechts. Die Kin- der hätten in jungen Jahren viel erlebt. Die Kindsmutter sei an Krebs er- krankt, wobei die Erkrankung bereits so bedrohlich gewesen sei, dass die Ärzte davon ausgegangen seien, dass die Klägerin sterben werde. Die ge- sundheitliche Situation habe sich so weit stabilisiert, dass die Therapien fortgeführt würden. Die Klägerin habe durch den Krebs aber auch infolge der Therapien gesundheitliche Schwierigkeiten, so verliere sie bei Stress die Sprache und sie könne sich kaum mehr ausdrücken. Ihre psychische Lage sei fragil. Die Kinder würden dies erkennen und mit der Erkrankung der Mutter leben. Eine alternierende Obhut würde die Situation der Kinder zusätzlich belasten. Einerseits würden die Eltern keine adäquate Kommu- nikation kennen. Andererseits würden die Kinder erneut einen Wechsel in ihrem Alltag erkennen, was für sie nicht hilfreich sei. Um die Kinder in ihrer Entwicklung zu stärken, sei die Obhut an die Klägerin zu übertragen. Die Stabilität der Situation der Kinder sei Hauptthema beim Wechsel von Be- treuungsmodellen. Unbestritten hätten die Parteien seit dem 1. Juli 2023 getrennt gelebt und die Kinder seien unter der alleinigen Obhut der Mutter gewesen. Die Kinder hätten dieses System seit einem Jahr gekannt. Die Klägerin organisiere den Alltag der Kinder. Soweit Unterstützung benötigt würde, werde diese über die Familie der Schwester oder der Grosseltern mütterlicherseits organisiert. Dieses bewährte System würden die Kinder kennen; auch der Beklagte habe sich auf dieses System verlassen. Dieses System solle auf die Zukunft übertragen werden, um die Stabilität für die Kinder zu erhalten. 3.3. Theorie Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). Anders als dies bei der - 13 - gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Das Bundesgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 142 III 612 E. 4). Danach kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erzie- hungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die El- tern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleis- tet. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsicht- lich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen of- fensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder fakti- schen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Eltern- teil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Die weiteren Beurtei- lungskriterien sind oft voneinander abhängig; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hin- gegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum ver- dient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Ent- fernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation er- fordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein - 14 - Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). 3.4. Subsumtion 3.4.1. Obhut Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien kann nicht ernstlich in Zweifel ge- zogen werden. Ebenso wird nicht bezweifelt und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Betreuung der Kinder im von ihm beantragten Umfang persönlich übernehmen könnte. Eine alternierende Obhut steht nicht bereits dann per se ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreu- ung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen wer- den kann (vgl. E. 3.3 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen ge- wissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FANKHAU- SER/SCHWENZER [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.). Dass eine derart empfind- lich gestörte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht ersicht- lich. Das zeigt sich daran, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die mit angefochtenem Entscheid angeordnete allwöchentlich stattfindende Be- treuung der Kinder durch den Beklagten bis anhin nicht funktioniert haben soll. Ebenso spricht das Kriterium der geografischen Situation hier nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. So führt die Vorinstanz korrekt aus, der Beklagte lebe in Q._____ und damit in unmittelbarer Umgebung der Klägerin. Die Töchter können die Schule auch vom Wohnort des Be- klagten aus besuchen und die Freizeitgestaltung ist von dort ebenso mög- lich (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.10.5). Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beklagten und der von den Kindern besuchten Schule in S._____ beträgt (nur) rund 4 Kilometer (gemäss Internetdienst GoogleMaps), welche mit dem Auto innert 7 Minuten bzw. mit dem Fahrrad innert 14 Minuten zu bewältigen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine solch kurze Distanz bei der Anordnung einer alternierenden Obhut dem Kindswohl entgegenstehen soll, zumal die Kinder vom Wohnort, des Beklagten aus auch ihre sozialen Kontakte ausserhalb der Familie und Hobbies weiterhin pflegen können. Gegenteiliges vermag die Klägerin nicht vorzubringen und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Schliesslich steht auch der Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse einer Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Zum einen - 15 - sind die 9- bzw. 7-jährigen Kinder der Parteien bereits seit Langem einge- schult, weshalb dem Kriterium der Stabilität von Vorherein eine weniger wichtige Rolle zukommt als bei Kleinkindern. Die Kinder der Parteien sind sich gewohnt, vom Beklagten betreut zu werden, zumal sie seit der Tren- nung regelmässig von diesem betreut wurden und bei diesem auch über- nachtet haben. Aufgrund der kurzen geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es für die Kinder eine zusätzliche Belastung darstellen sollte, wenn sie die Schule teilweise vom Wohnort des Vaters aus zu besuchen haben oder nach Schulende vom Vater betreut werden. Zum anderen können die Kinder auch bei der Anordnung einer alternierenden Obhut weiterhin Kontakt mit der Familie der Schwester der Klägerin oder den Grosseltern mütterlicher- seits haben. Die Kinder werden aufgrund der bereits bis anhin regelmässig stattfindenden Betreuung durch den Beklagten bei einer Anordnung einer alternierenden Obhut nicht aus den bisherigen Strukturen herausgerissen; vielmehr findet einzig eine Umverteilung der Betreuungsanteile statt. Dies- bezüglich ist auch die korrekte vorinstanzliche Feststellung zu berücksich- tigen, wonach das familiäre Umfeld der Klägerin die Betreuung durch den Vater nicht zu ersetzen vermögen und nicht an dessen Stelle treten darf. Auch weil die Klägerin selbst ausführen lässt, dass ihre eigene psychische Situation fragil sei und die Kinder durch ihre Erkrankung belastet würden (Berufung der Klägerin S. 5), erscheint es angemessen, dass der Beklagte eine tragende Rolle bei der Kinderbetreuung übernimmt und so die Klägerin bei der Bewältigung und Organisation ihres Alltags entlastet wird. Nach Gesagtem sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut sprechen. Daran ändert auch der von den Kindern anlässlich ihrer Anhörungen vom 11. März 2024 ge- äusserte Wunsch nach der Beibehaltung der dazumal gelebten Betreu- ungsregelung (eine Nacht pro Woche beim Vater, den Rest bei der Mutter; act. 58 f.) nichts. Zwar ist bei der Beurteilung der Obhutsfrage auch dem Wunsch der Kinder Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3). In- dessen kann der Kinderwille nicht per se mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden, zumal die kindlichen Willensäusserungen häufig von Ambivalenz, Unsicherheit und dem Bemühen um Schadensbegrenzung beeinflusst sind (SCHREIBER, in: FamKomm, Anh. Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, N. 146). Vorliegend erschei- nen die Aussagen der Kinder einerseits von deren Loyalitätskonflikt und andererseits vom Willen der Klägerin geprägt, was die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid einlässlich und nachvollziehbar begründet hat (ange- fochtener Entscheid E. 4.10.4) und was von den Parteien im Berufungsver- fahren auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen die von der Vorinstanz ange- ordnete alternierende Obhut richtet, ist diese nach Gesagtem somit abzu- weisen. - 16 - 3.4.2. Betreuungsregelung Die Vorinstanz ordnete mit angefochtenem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3.1) an, dass dem Beklagten die Betreuung der Kinder wöchentlich abwech- selnd von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. von Donnerstagabend bis Freitagnachmittag zukommt. In der restlichen Zeit ordnete die Vorinstanz die Betreuung der Kinder durch die Klägerin an. Zudem erliess die Vor- instanz eine separate Betreuungsregelung für Ferien und Feiertage (vgl. zur Ferien- und Feiertagsregelung E. 3.4.3 hernach). Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte folgende Erweiterung seines Betreuungsanteils: Woche 1 Mo Di Mi Do Fr Sa So Vormittag Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Mittag Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Abend Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So Vormittag Vater Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mittag Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Abend Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mutter Mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 3.4.1 hiervor zur Frage der Obhutszuteilung spricht nichts gegen diese vom Beklagten beantragte Er- weiterung seines Betreuungsanteils, zumal beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung der Kinder zu beteiligen, auch wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mehr erwerbs- tätig war als der andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend für die beiden Kinder eine erweiterte Betreuung durch den Beklagten belastend sein soll. Insbesondere erscheint unproblematisch, dass die Kinder bei der vom Beklagten beantragten Betreuungsregelung jeden zweiten Donners- tag Schulmaterial für drei Tage (Donnerstag, Freitag und Montag) in die Schule mitzunehmen haben. Zum einen sollten Schultheke dafür genügend Platz bieten und zum anderen sollte es bei Bedarf auch möglich sein, Schulmaterial in der Schule zu deponieren. Jedenfalls vermag die Thematik des Schulmaterials eine Begrenzung des Betreuungsanteils des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Mit der vom Beklagten beantragten Erweiterung sei- nes Betreuungsanteils kommt es für die Kinder zudem nicht zu mehr Wech- seln zwischen den Wohnorten der Parteien als bis anhin, zumal die Kinder nach der von der Klägerin unangefochten gebliebenen Betreuungsrege- lung gemäss angefochtenem Entscheid ohnehin allwöchentlich vom Be- klagten zu betreuen wären und seit Eröffnung des angefochten Entscheids auch betreut wurden. Weiter bietet die vom Beklagten beantragte Regelung der Betreuungsanteile den Vorteil, dass sich die Parteien grundsätzlich - 17 - maximal einmal alle zwei Wochen (Übergabe am Freitagabend) persönlich sehen müssen, wodurch potenzielle Konflikte zwischen den Parteien mini- miert werden können. Folglich ist in Gutheissung der Berufung des Beklag- ten die von diesem beantragte Betreuungsregelung anzuordnen. Entspre- chend hat der Beklagte die Kinder wöchentlich von Donnerstagnachmittag bis Freitagnachmittag sowie jede zweite Woche zusätzlich von Freitag- abend bis Montagmorgen zu betreuen. 3.4.3. Ferien und Feiertage Mit angefochtenem Entscheid (Dispositiv-Ziff. 3.2) berechtigte die Vorinstanz die Eltern, jeweils vier Wochen Ferien sowie die Hälfte der Fei- ertage mit den Kindern zu verbringen, wobei die Ferien und Feiertage min- destens drei Monate im Voraus abzusprechen sind und bei Nichteinigung der Parteien in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagte und in Jah- ren mit gerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht zukommt. Mit ihrer Berufung beantragte die Klägerin (Berufung Klägerin S. 6), der Beklagte sei zu berechtigten, jeweils vier Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen. Demgegenüber sei auf die explizite Regelung von Ferien- wochen mit der Klägerin zu verzichten. Zudem beantragte die Klägerin in Abänderung des angefochtenen Entscheids, dass die Ferien mit dem Be- klagten 14 Tage am Stück nicht überschreiten dürften und die Aufteilung der Feiertage bereits im Vorjahr (anstatt drei Monate im Voraus) zu regeln seien. Die Klägerin begründet die von ihr beantragte Befristung des Ferienrechts des Beklagten auf maximal 14 Tage am Stück sowie die von ihr beantragte Feiertagsregelung mit keinem Wort, weshalb insofern auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor). Insoweit die Klägerin den Verzicht auf eine explizite Regelung von Ferien- wochen der Kinder mit ihr geltend macht, bringt sie vor, dass nebst dem vierwöchigen Ferienrecht des Beklagten für die restlichen Schulferien der Kinder die normale Alltagsregelung gelte. Die Mutter könne für die Schul- ferien der Kinder auch andere Lösungen vorsehen. Sie gestalte den Alltag der Kinder (Berufung Klägerin S. 6). Damit scheint die Klägerin zu verken- nen, dass mit der im angefochten Entscheid angeordneten Ferienregelung die Schulferien der Kinder insoweit geregelt werden, als jedem Elternteil das Recht zukommt, je vier Wochen davon mit den Kindern zu verbringen. Eine Regelung der restlichen Schulferienwochen der Kinder, welche diese nicht (allein) bei einem Elternteil verbringen, ist nicht notwendig, zumal dann der Betreuungsplan gemäss E. 3.4.2 hiervor anwendbar ist. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Klägerin ein Ferienrecht von mehr als vier Wochen zukommen soll und die Klägerin diesbezüglich auch nichts vor- bringt, hat es bei der mit angefochtenem Entscheid angeordneten - 18 - Ferienregelung sein Bewenden und die Berufung der Klägerin ist insoweit abzuweisen. 3.4.4. Zwischenfazit In Anwendung der Berechnungsmethodik, wonach ein Tag in drei Einheiten unterteilt (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) und über 14 Tage hinweg berechnet wird, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (3 Einheiten à 14 Tage) zu verantworten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4), ergibt sich mit der nunmehr angeordneten Betreuungsregelung (vgl. E. 3.4.1 hiervor) – unter Berücksichtigung von gleich viel Ferienwochen pro Jahr und Elternteil – ein Betreuungsanteil des Beklagten von rund 38 % (16 von 42 Einheiten) und ein Betreuungsanteil der Klägerin von rund 62 % (26 von 42 Einheiten), was einer alternierenden Obhut entspricht (vgl. zur Lehre und Rechtspre- chung, wonach ab einem Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 – 30% oder mindestens acht Betreuungstagen pro Monat von einer alternierenden Ob- hut auszugehen ist: MAIER/VECCHIE, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707; VETTERLI, in: FamKomm, N. 1g zu Art. 176 ZGB). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid die angeordneten Betreu- ungsanteile der Parteien in Prozenten fest (Dispositiv-Ziffer 2). In Anbe- tracht dessen, dass mit vorliegendem Entscheid ein konkreter Betreuungs- plan der Kinder durch deren Eltern festgehalten wird (vgl. E. 3.4.1 hiervor), ist auf eine zusätzliche Erwähnung der Betreuungsanteile der Kindseltern in Prozenten im Entscheiddispositiv zu verzichten und der angefochtene Entscheid diesbezüglich von Amtes wegen anzupassen. 4. Unterhalt 4.1. Theorie Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstrei- tigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmit- glieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barun- terhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Un- terhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügen- den Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem ty- pischerweise u.a. die Steuern, den finanziellen Verhältnissen entspre- chende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der - 19 - Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzu- ziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen so- wie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulas- sen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familien- rechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern. Ein un- zulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist gemäss Bundesge- richt u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzie- ren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzmini- mums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Über- schussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). 4.2. angefochtener Entscheid 4.2.1. Phasen Die Vorinstanz legte Unterhaltsbeiträge für die nachfolgenden Phasen fest (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 4 und 5): Phase 1: 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 Phase 2: 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 Phase 3: 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 Phase 4: 1. August 2024 bis 31. Mai 2025 Phase 5: 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2027 Phase 6: ab 1. Januar 2028 4.2.2. Einkommen Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 3'913.85, dasjenige des Beklagten auf Fr. 6'206.85 (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1 und 7.2). Den Kindern rechnete die Vorinstanz ein Einkommen von je Fr. 1'465.00 an (Kinderzulage Fr. 275.00, Kinderrente AHV/IV Fr. 815.00 und IV-Kinderrente 2. Säule Fr. 375.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.1.1 und 6.5.2.1]). - 20 - 4.2.3. Bedarfszahlen Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin bezifferte die Vo- rinstanz für Phase 1 auf Fr. 2'798.00 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkos- ten: Fr. 1'000.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00; Kranken- kasse inkl. VVG: Fr. 568.00; Gesundheitskosten: Fr. 220.00; Kommunika- tions- und Versicherungspauschale: Fr. 160.00; Steueranteil: Fr. 250.00), für die Phasen 2 und 3 auf Fr. 2'851.00 (neu: Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 621.00) sowie ab Phase 4 auf Fr. 3'101.00 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'000.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 250.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6.1 bis 6.6.4]). Das familienrechtliche des Beklagten bezifferte die Vorinstanz für Phase 1 auf Fr. 3'394.00 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 500.00; Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 524.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 176.00; Arbeitswegkosten: Fr. 86.00; Gesundheitskosten: Fr. 98.00; Kommunikati- ons- und Versicherungspauschale: Fr. 160.00; Steueranteil: Fr. 750.00), für Phase 2 auf Fr. 3'448.00 (neu: Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 578.00), für Phase 3 auf Fr. 4'888.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'840.00) sowie ab Phase 4 auf Fr. 4'638.00 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'840.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 250.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 6.6.1 bis 6.6.4]). Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ bezifferte die Vor- instanz für Phase 1 auf Fr. 934.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten- anteil: Fr. 250.00: Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 184.00; Steueranteil: Fr. 100.00), für die Phasen 2 bis 4 auf Fr. 946.00 (neu: Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 196.00) sowie für die Phasen 5 und 6 auf Fr. 1'146.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.1]). Das familienrechtliche Existenzminimum von D._____ bezifferte die Vor- instanz für Phase 1 auf Fr. 931.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkosten- anteil: Fr. 250.00: Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 181.00; Steueranteil: Fr. 100.00), für die Phasen 2 bis 5 auf Fr. 947.00 (neu: Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 197.00) sowie für Phase und 6 auf Fr. 1'147.00 (neu: Grundbe- trag: Fr. 600.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5.2]). 4.2.4. Berechnungsmethode Die Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung berechnet, wobei sie bei der Bestimmung des Kinderunterhalts in den Phasen 1 bis 3 davon ausging, dass der Beklagte allein für den Barunterhalt der Kinder aufzukommen habe, zumal in diesen Phasen der Klägerin die alleinige Obhut über die Kinder zugekommen sein soll (angefochtener Entscheid E. 8.3.1). Ab Phase 4 ging die Vorinstanz von der von ihr angeordneten alternierenden Obhut bzw. einem Betreuungsanteil des Beklagten von 25 % und einem Betreuungsanteil der Klägerin von 75 % aus, weshalb sie die finanziellen - 21 - Aufwendungen für die Kinder umgekehrt proportional zur Leistungsfähig- keit der Elternteile aufteilte (angefochtener Entscheid E. 8.3.2 ff.). 4.3. Phasenbildung Hinsichtlich der vorinstanzlichen Phasenbildung (E. 4.2.1 hiervor) moniert die Klägerin mit ihrer Berufung, dass Phase 2 (1. Januar 2024 bis 30. April 2024) vollständig gestrichen werden könne, zumal diese Phase lediglich auf geringfügigen Veränderungen der Krankenkassenprämien der Parteien und Kindern basiere (Berufung der Klägerin S. 7). Im Lichte der bei Unter- haltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten rich- terlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) ist eine Berechnung einer separaten Phase infolge einem veränderten Bedarf von nur wenigen Franken pro Posten grundsätzlich weder notwendig noch angezeigt. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Be- rücksichtigung der ab Phase 2 veränderten Krankenkassenauslagen bei der Unterhaltsberechnung zu einem weniger genauen oder gar unange- messenerem Resultat führen würde. Entsprechend sind weder die von der Vorinstanz gebildete Phase 2, noch die ab dieser Phase berücksichtigten Veränderungen der Krankenkassenprämien zu beanstanden. Aufgrund der mit vorliegendem Entscheid neu angeordneten Betreuungs- regelung (erweiterter Betreuungsanteil des Beklagten; vgl. E. 3.4.1 hiervor) und der daraus resultierenden neuen Unterhaltsberechnungen (vgl. E. 4.6 ff. hernach) ab Zustellung des Berufungsentscheids könnte eine neue Phase bis 31. Mai 2025 eingeführt werden. In Anbetracht der kurzen Dauer zwischen Zustellung des vorliegenden Entscheids bis zum Beginn von Phase 5 (1. Juni 2025) wird jedoch gestützt auf das hiervor erwähnte weite richterliche Ermessen in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet. Insgesamt ist somit für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge von der vor- instanzlichen Phasenbildung (vgl. E. 4.2.1 hiervor) auszugehen. 4.4. Einkommen / Bedarfszahlen 4.4.1. Allgemein Betreffend Einkommen sowie die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien sowie der Kinder kann grösstenteils auf die Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2 f. hiervor), zumal diese von den Parteien (mit Ausnahme des Grundbetrags der Klägerin [vgl. E. 4.4.2 her- nach], der Wohnkosten der Klägerin [vgl. E. 4.4.3 hernach] sowie der Ar- beitswegkosten des Beklagten [vgl. E. 4.4.4 hernach]) nicht substantiiert beanstandet wurden; der blosse Verweis auf in Tabellen aufgeführte Zah- len genügt dafür jedenfalls nicht (vgl. E. 1 hiervor). Soweit die Klägerin gel- tend macht, ihr seien die Kosten für die Lebensversicherung der Kinder und eine höhere Steuerlast anzurechnen (Berufung Klägerin S. 9), setzt sie sich - 22 - mit den vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Kosten für die Lebensver- sicherungen aus dem Überschuss zu bezahlen sind (angefochtener Ent- scheid E. 6.6.1 in fine), und mit der vorinstanzlichen Berechnung ihres steu- erbaren Einkommens (angefochtener Entscheid E. 6.6.1 zweitletzter Ab- satz) mit keinem Wort auseinander, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 4.4.2. Grundbetrag 4.4.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin in allen Phasen einen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'100.00 für eine alleinstehende Schuldnerin in Hausge- meinschaft mit erwachsenen Personen im Sinne von Ziff. I/2 der oberge- richtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Eltern der Klägerin würden ein Zweifamilienhaus besitzen. In der rechten Hälfte wohn- ten die Eltern und in der linken Hälfte die Schwester der Klägerin. Die Klä- gerin selbst habe eine Wohnung im Obergeschoss der Hälfte ihrer Eltern gemietet. Die Klägerin habe ausgeführt, dass sie ein bis drei Mal bei der Schwester und ab und an bei den Eltern esse. Auch wenn es sich mit dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Eltern rein formell gesehen um zwei verschiedene Haushalte handle, finde faktisch keine Trennung statt. Es rechtfertige sich daher, der Klägerin einen reduzierten Grundbe- trag von Fr. 1'100.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 6.6.1). 4.4.2.2. Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.00 für eine alleinstehende Person anzurechnen. Zur Begründung führt sie einzig aus, dass sie allein lebe und es keinen Grund gebe, beim Grundbetrag von Einsparungen aus dem Zusammenleben mit anderen Personen auszugehen (Berufung Klägerin S. 9). Damit setzt sich die Klä- gerin nicht in genügender Art und Weise mit der vorinstanzlichen Begrün- dung auseinander (vgl. E. 1 hievor), weshalb auf die von ihr verlangte Er- höhung des Grundbetrags nicht weiter einzugehen ist. 4.4.2.3. Der Beklagte will der Klägerin dagegen einen reduzierten Grundbetrag in der Höhe von lediglich Fr. 600.00 anrechnen lassen. Er bringt vor, die Klä- gerin habe keine Auslagen für eine eigene Hausratversicherung, für die Serafe, TV und Internet. Dazu komme das häufige Essen bei den Eltern und der Schwester. Die Wohnsituation der Klägerin ähnle daher eher der- jenigen eines volljährigen Kindes, das noch bei den Eltern wohne und für welches ein Grundbetrag von Fr. 600.00 zu berücksichtigen sei (Berufungs- antwort Beklagter S. 11). Entgegen diesen beklagtischen Ausführungen er- schliesst sich indessen nicht, inwiefern Einsparungen infolge allfälligem Wegfall der Gebühren für eine Hausratsversicherung, für die Serafe, TV - 23 - und Internet sowie der Kosten für wenige Essen pro Wochen zu Einspa- rungen in der Höhe von Fr. 600.00 (Grundbetrag alleinstehende Schuldne- rin von Fr. 1'200.00 ./. Fr. 600.00) führen sollen. Der von der Vorinstanz angenommene Grundbetrag von Fr. 1'100.00 für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen (Ziff. I/2. Der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 21. Oktober 2009 KKS.2005.7[) erscheint demgegenüber bei der Annahme eines Wegfalls von monatlichen Kosten für die Serafe von Fr. 28.00 sowie dem Wegfall von geschätzten monatlichen Kosten für eine Hausratversicherung von Fr. 15.00 sowie Fr. 50.00 für TV und Internet und Einsparungen bei Nah- rungsmitteln als angemessen. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass ge- mäss Rechtsprechung und herrschender Lehre freiwillige Leistungen Drit- ter, die dem Willen des Zuwendenden nach zur finanziellen Entlastung des Empfängers führen sollen, einzig dem Empfänger zugutekommen sollen. Ansonsten würden sie indirekt einer anderen Person zukommen als derje- nigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2012 vom 26. Februar 2014 E. 3). Damit hat es beim Grundbetrag von Fr. 1'100.00 sein Bewenden. 4.4.3. Wohnkosten Klägerin 4.4.3.1. Die Vorinstanz erwog zu den Wohnkosten der Klägerin (angefochtener Ent- scheid E. 6.6.1), diese habe mit ihren Eltern am 3. Juli 2023 einen Mietver- trag über eine 3.5-Zimmerwohnung, die sich im Haus der Eltern befinde, abgeschlossen. Gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins Fr. 1'950.00 pro Monat, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 250.00. Aus den Bankunterlagen sei ersichtlich, dass die Klägerin am 29. September 2023 und 1. Dezember 2023 jeweils Fr. 1'950.00 sowie am 4. Dezember 2023 Fr. 2'950.00 an ih- ren Vater überwiesen habe. Am 29. September 2023 habe sie zwei Zah- lungen über Fr. 1'700.00 mit dem Vermerk Miete August 2023 und Miete September 2023 an E._____ getätigt. Bei den Zahlungen vom 29. Septem- ber 2023 stimmten weder der Betrag noch die Empfänger mit dem Mietver- trag überein, weshalb diese Beträge nicht als Miete anzurechnen seien. Die Klägerin habe für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Januar 2024 an ihre Eltern insgesamt Fr. 6'850.00 bezahlt, was einen monatlichen Mietzins von aufgerundet Fr. 1'000.00 ausmache. 4.4.3.2. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung vor (S. 9), ihre Wohnkosten seien eingereicht worden und würden Fr. 1'950.00 plus Nebenkosten betragen. Die Wohnkosten seien regelmässig bezahlt worden. Aus den Belegen sei ersichtlich, dass es sich bei den Zahlungen vom 29. September 2023 um Mietzinszahlungen handle. Die Klägerin müsse an die Vermieter der Par- teien für die Liegenschaft, welche von der Familie bis am 1. Juli 2023 ge- nutzt worden sei, noch die Miete für die Monate August und September - 24 - 2023 zahlen. Ihre Eltern seien insoweit entgegengekommen, dass sie nicht gleichzeitig Mietkosten für die (neue) Wohnung verlangt hätten. 4.4.3.3. Bei der Unterhaltsberechnung können nur die tatsächlichen Kosten berück- sichtigt werden, d.h. diejenigen die tatsächlich bezahlt werden, nicht jedoch hypothetische Kosten, von denen man nicht weiss, ob sie tatsächlich anfal- len werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.2.3). Vorliegend liegt zwar ein Mietvertrag zwischen der Klägerin und ihren El- tern vor und ein Nachweis, dass der Mietzins für die Monate Juli, Oktober und November 2023 bezahlt wurde. Belege für die Bezahlung von weiteren Mietzinsen legte die Klägerin – auch im vorliegenden Berufungsverfahren – indessen nicht vor, obwohl bestritten wird, dass sie tatsächlich weitere Mietzinse bezahlt haben soll. Anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2024 sagte die Klägerin denn auch aus, sie habe die Miete nicht regelmäs- sig bezahlen können und sie sei im Verzug (act. 75). Mit Berufung bringt sie ebenfalls vor, dass ihre Eltern ihr zumindest insoweit entgegen gekom- men seien, als dass für die Monate August und September 2023 keine Mietkosten verlangt worden seien (Berufung Klägerin S. 9). Nach Gesag- tem erscheint nicht glaubhaft, dass die Klägerin den mit ihren Eltern verein- barte Mietzins regelmässig bezahlt hat bzw. bezahlen muss. Es ist daher – entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen – von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 auszugehen, was in etwa den ausgewiesenen ef- fektiv geleisteten Zahlungen der Klägerin an deren Eltern entspricht. 4.4.4. Arbeitswegkosten Beklagter 4.4.4.1. Die Vorinstanz rechnete dem familienrechtlichen Bedarf des Beklagten Ar- beitswegkosten für die Auslagen eines Monatsabos für die öffentlichen Ver- kehrsmittel in der Höhe von Fr. 86.00 an. Der Beklage sei für seine Arbeits- tätigkeit nicht auf die Nutzung eines Privatfahrzeugs angewiesen. Eine blosse Zeitersparnis führe nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharak- ter zukomme (angefochtener Entscheid E. 6.6.1). 4.4.4.2. Der Beklagte bringt vor, ihm seien die Kosten für die Benutzung seines Pri- vatfahrzeugs zur Zurücklegung seines Arbeitswegs in der Höhe von min- destens Fr. 660.00 anzurechnen. Vorliegend seien genügend Mittel vor- handen, um auch das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, weshalb nicht die engen Massstäbe des Betreuungs- rechts massgebend seien. Weiter habe die HR-Abteilung seiner Arbeitge- berin bestätigt, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug schneller zu seinen Aussenterminen gelangen und so seine Arbeitszeit effizienter nutzen könne. Ebenso sei zu beachten, dass ihm durch die Benützung des Autos - 25 - eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag zukomme, was ihn er- heblich bei der optimalen Verteilung seiner Arbeitszeit entlaste, womit er die persönliche Betreuung der Kinder bei einer alternierenden Obhut in Ein- klang bringen könne (Berufungsantwort Beklagter S. 13 f.). 4.4.4.3. Auslagen für ein Privatfahrzeug sind in der Bedarfsberechnung nur zu be- rücksichtigen, wenn diesem sog. Kompetenzqualität zukommt. Andernfalls ist der Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.1.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE180070 vom 11. September 2019 E. 6.3/b). Der Beklagte vermag nicht darzulegen, dass seinem Privatfahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. Dies vor dem Hintergrund, dass die blosse Zei- tersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Unannehm- lichkeiten die Notwendigkeit eines Autos grundsätzlich noch nicht zu be- gründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.3; vgl. auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltli- che Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 322) und die Arbeitgeberin des Beklagten gerade nicht bescheinigt hat, dass dieser für seine Arbeitstätig- keit auf die Benützung eines Privatfahrzeugs angewiesen wäre (Beilage 20 zur Eingabe des Beklagten vom 23. April 2024). Auch führt der Umstand, dass gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, grundsätzlich nicht dazu, dass die Autokosten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen sind. So besteht bezüglich der familienrechtlichen Bedarfspositionen eine Art numerus clausus, da es zu einer unzulässigen Vermischung mit der ein- stufigen Methode käme, wenn man alle vorstellbaren Zusatzausgaben be- rücksichtigen könnte (MAIER, Berechnung ehelicher und nachehelicher Un- terhaltsbeiträge, in: AJP 2020, S. 1296 f.). Das Bundesgericht erwähnt die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs sodann gerade nicht als einen typischen Posten, welcher beim familienrechtlichen Existenzmini- mum zu berücksichtigen wäre, dies beispielsweise im Gegensatz zu den Steuern (vgl. E. 4.1 hiervor mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 7.2). Dem- gegenüber entspricht es der Praxis des Bundesgerichts, das Kosten für lu- xuriöse Güter, Haushaltsangestellte, teure Hobbys, Ferienreisen, Privatun- terricht etc. auch bei guten finanziellen Verhältnissen bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beklagten, trotz den guten vorliegenden finanziellen Verhältnissen, hinsichtlich seines Arbeitsweges einzig die Kosten für die Benützung des öffentlichen Ver- kehrs berücksichtigt hat. - 26 - 4.4.5. Zwischenfazit Zusammengefasst bleibt es hinsichtlich der im familienrechtlichen Bedarf der Parteien und deren Kindern zu berechnenden Positionen und Zahlen bei den Feststellungen gemäss angefochtenem Entscheid (vgl. E. 4.2.3 hiervor). 4.5. Überschussverteilung 4.5.1. Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und deren Kinder verbleiben in den Phasen 1 bis 5 von den Gesamteinkommen der Familie folgende – von der Vorinstanz korrekt berechnete – Über- schüsse (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5; 6.6; 7.1 f. und 8.1.1 f.; vgl. E. 4.2.2 f. hiervor): (Beträge Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 in CH) (01.07.23 - (01.01.24 – (01.05.24 – (01.08.24 – (01.06.25 - (ab 31.12.23) 30.04.24) 31.07.24) 31.05.25) 31.12.27) 01.01.28) Einkom- Beklagter 6'206.85 6'206.85 6'206.85 6'206.85 6'206.85 6'206.85 men Klägerin 3'913.85 3'913.85 3'913.85 3'913.85 3'913.85 3'913.85 C._____ 1'465.00 1'465.00 1'465.00 1'465.00 1'465.00 1'465.00 D._____ 1'465.00 1'465.00 1'465.00 1'465.00 1'465.00 1'465.00 Bedarf Beklagter 3'394.00 3'448.00 4'888.00 4'638.00 4'638.00 4'638.00 Klägerin 2'798.00 2'851.00 2'851.00 3'101.00 3'101.00 3'101.00 C._____ 934.00 946.00 946.00 946.00 1'146.00 1'146.00 D._____ 931.00 947.00 947.00 947.00 947.00 1'147.00 Über- 4'993.70 4'858.70 3'418.70 3'418.70 3'218.70 3'018.70 schuss 4.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Regel der Aufteilung des Überschusses auf die Eltern und Kinder "nach grossen und kleinen Köpfen", d.h. den Kindern wird im Vergleich zu den Eltern ein halber Über- schussanteil zugesprochen. Davon kann jedoch abgewichen werden; ins- besondere soll gemäss Bundesgericht bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.). Aus der Lehre und Recht- sprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Überschuss oder einstufig-kon- krete Kontrollrechnung, wobei letzteres den ohnehin schon grossen Auf- wand für die Unterhaltsberechnungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zum Urteil des Bundesge- richts 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021, S. 226 f.; BRÄNDLI/HURNI/WIS- MER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019, in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar, FamPra.ch 2021, S. 901 f.). Im Urteil 5A_52/2021 vom 25. Okto- ber 2021 (E. 7.3.1) hielt das Bundesgericht fest, bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 lägen keine weit überdurchschnittlich guten - 27 - finanziellen Verhältnisse vor und eine Plafonierung liege ausserhalb des dem Obergericht grundsätzlich zukommenden Ermessenspielraums. Die fraglichen rechnerischen Überschussanteile des Kindes in jenem Verfah- ren betrugen bis zu Fr. 825.75 (vgl. Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, ZVE.2021.59 vom 1. März 2022, E. 3.2.2). 4.5.3. Die Vorinstanz hat die errechneten Gesamtüberschüsse in allen Phasen nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern und Kinder aufgeteilt, was von keiner Partei bemängelt wurde. Gründe, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind auch keine ersichtlich. Somit ergibt sich folgende Überschussaufteilung (vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 8.1 f.): (Beträge in Klägerin Beklagter C._____ D._____ CH) Phase 1 Bedarf 2'798.00 3'394.00 934.00 931.00 (01.07.23 – + Überschussanteil 1'665.00 1'665.00 832.00 832.00 31.12.23) ./. Einkommen 3'913.85 6'206.85 1'465.00 1'465.00 Total - 549.00 + 1'148.00 - 301.00 - 298.00 Phase 2 Bedarf 2'851.00 3'448.00 946.00 947.00 (01.01.24 – + Überschussanteil 1'619.00 1'619.00 810.00 810.00 30.04.24) ./. Einkommen 3'913.85 6'206.85 1'465.00 1'465.00 Total - 556.00 + 1'140.00 - 291.00 - 292.00 Phase 3 Bedarf 2'851.00 4'888.00 946.00 947.00 (01.05.24 – + Überschussanteil 1'139.00 1'139.00 570.00 570.00 31.07.24) ./. Einkommen 3'913.85 6'206.85 1'465.00 1'465.00 Total - 76.00 + 180.00 - 51.00 - 52.00 Phase 4 Bedarf 3'101.00 4'638.00 946.00 947.00 (01.08.24 – + Überschussanteil 1'139.00 1'139.00 570.00 570.00 31.05.25) ./. Einkommen 3'913.85 6'206.85 1'465.00 1'465.00 Total - 326.00 + 430.00 - 51.00 - 52.00 Phase 5 Bedarf 3'101.00 4'638.00 1'146.00 947.00 (01.06.25 – + Überschussanteil 1'073.00 1'073.00 536.00 536.00 31.12.27) ./. Einkommen 3'913.85 6'206.85 1'465.00 1'465.00 Total - 260.00 + 496.00 - 217.00 - 18.00 Phase 6 Bedarf 3'101.00 4'638.00 1'146.00 1'147.00 (01.06.25 – + Überschussanteil 1'006.00 1'006.00 503.00 503.00 31.12.27) ./. Einkommen 3'913.85 6'206.85 1'465.00 1'465.00 Total - 193.00 + 563.00 - 184.00 - 185.00 Keine der Parteien macht geltend, dass sich aus erzieherischen oder kon- kreten Bedarfsgründen eine Beschränkung der Überschussanteile der Kin- der (in der Höhe zwischen Fr. 503.00 bis Fr. 832.00 pro Kind und Phase) aufdrängen würde, weshalb es in Anbetracht der in obiger Erwägung er- wähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei dieser – auch von der Vorinstanz – vorgenommenen Überschussverteilung sein Bewenden hat. 4.6. Kinderunterhalt 4.6.1. Theorie Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt für - 28 - die Kinder (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den ge- samten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die El- tern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbe- trag zu entrichten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwer- tigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut sei- nen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälf- tig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kri- terium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3 und 5A_855/2021 vom 27. April 2022). Verfü- gen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alter- nierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zuei- nander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm, N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB [BSK ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gege- benenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle ha- ben die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; vgl. zum Gan- zen auch Ziff. 2.6.3 der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhalts- beiträgen für Kinder des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz [XKS.2017.2], in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Ver- sion). - 29 - Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alter- nierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygienear- tikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eige- nen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein El- ternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinder- zulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunter- haltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt ge- tragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhut- sausübung anfallende Zahlungen), als er entsprechend den massgebli- chen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entspre- chende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag fest- zusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 13.3.1). 4.6.2. Phasen 1 bis 3 Die beiden Töchter der Parteien haben bis zum 31. Juli 2024 faktisch unter der alleinigen Obhut der Klägerin gestanden, weshalb die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beklagte bis dahin (Phasen 1 bis 3) allein für den ungedeckten Bedarf der Kinder (Barbedarf + Überschussanteil ./. eigenes Einkommen; vgl. E. 4.5.3 hievor) aufzukommen hat. Folglich bleibt es in den Phasen 1 bis 3 bei folgenden von der Vorinstanz (gerundet) festgehal- tenen und vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Kinderunterhalts- beiträgen: (Beträge Phase 1 Phase 2 Phase 3 in CH) (01.07.23 - (01.01.24 – (01.05.24 – 31.12.23) 30.04.24) 31.07.24) C._____ 300.00 290.00 50.00 D._____ 300.00 290.00 50.00 4.6.3. Phase 4 4.6.3.1. Für Phase 4 (1. August 2024 bis 31. Mai 2025) ging die Vorinstanz von der von ihr angeordneten alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen des Be- klagten von 25 % und der Klägerin von 75 % aus. Die Vorinstanz teilte die finanziellen Aufwendungen für die Kindern in der Folge umgekehrt - 30 - proportional zur Leistungsfähigkeit der Elternteile auf die Parteien auf (an- gefochtener Entscheid E. 8.3.2 ff.). Die Klägerin moniert mit ihrer Berufung, dass gemäss Praxis erst ab einem Betreuungsanteil von 30 % von einer alternierenden Obhut gesprochen werden könne. Die von der Vorinstanz angenommene Betreuungsregelung (Betreuungsanteil Beklagter: 25 %; Betreuungsanteil Klägerin: 75 %) ent- spreche keiner alternierenden Obhut. Vielmehr komme der Betreuungsan- teil des Beklagten einer ausgedehnten Kontaktregelung ohne Auswirkung auf die finanziellen Belangen gleich. Soweit aus der von der Klägerin gel- tend gemachten, aber einzig tabellarisch aufgeführten, Unterhaltsberech- nung ersichtlich, bringt diese weiter vor, dass der Beklagte auch ab Phase 4 weiterhin für den gesamten Barunterhalt der Kinder aufzukommen habe (Berufung Klägerin S. 4 und 7 ff.). Gemäss Bundesgericht ist es nicht unhaltbar bzw. willkürlich, wenn der Barunterhalt der Kinder unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile zwi- schen den Elternteilen aufgeteilt wird, wenn der nicht obhutsberechtigte El- ternteil seine Kinder zusätzlich zum üblichen Wochenend- und Ferienbe- suchsrecht auch unter der Woche einen Tag betreut. Dabei verweist das Bundesgericht auf Lehrmeinungen, welche eine Aufteilung des Barunter- halts auf die Eltern bereits befürworten, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kind nebst dem üblichen Besuchs- und Ferienrecht an einem Tag (ohne Übernachtung) oder an zwei halben Tagen pro Woche betreut (Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.3). Ab 1. August 2024 bis zur Zustellung des vorliegenden Entscheids kam dem Beklagten gemäss angefochtenem Entscheid die Betreuung der Kin- der nebst jedem 2. Wochenende zusätzlich in jeder zweiten Woche von jeweils Donnerstagnachmittag bis Freitagnachmittag zu (angefochtener Entscheid Dispositivziffer 3.1). Nach der Betreuungsregelung gemäss an- gefochtenem Entscheid hatte der Beklagte die Kinder nebst dem praxisüb- lichen Besuchsrecht (jedes 2. Wochenende) somit auch zusätzlich in jeder zweiten Woche während einem ganzen Tag und einer ganzen Nacht zu betreuen. Angesichts der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, welche eine Aufteilung des Barunterhalts der Kinder nach den ef- fektiven Betreuungsanteilen der Kindseltern bereits ab einem zusätzlichen Tag pro Woche als nicht willkürlich erachtet, ist somit entgegen den kläge- rischen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in dieser Phase den Barunterhalt der Kinder in Relation zur Leistungsfähigkeit der Eltern und zu den nach der Drittelstages-Methode (vgl. E. 3.4.4 hiervor) korrekt auf rund 25 % bzw. 75 % berechneten Betreuungsanteilen auf die Klägerin und den Beklagten aufteilte (angefochtener Entscheid E. 8.3.3; vgl. zur Berechnungsmethode ebenso E. 4.6.3.2 hernach). - 31 - 4.6.3.2. In Phase 4 verbleibt der Klägerin ein Überschuss von (gerundet) Fr. 813.00 (Fr. 3'913.85 ./. Fr. 3'101.00), dem Beklagten einer solcher von (gerundet) Fr. 1'569.00 (Fr. 6'206.85 ./. Fr. 4'638.00). Damit ergibt sich eine Leistungs- fähigkeit der Klägerin von rund 34 % sowie eine Leistungsfähigkeit des Be- klagten von rund 66 %. Der Betreuungsanteil der Klägerin beträgt in dieser Phase 75 %, der Betreuungsanteil des Beklagten 25 % (vgl. E. 4.6.3.1 hier- vor). Es besteht somit gleichzeitig ein asymmetrischer Betreuungsumfang und ein Leistungsgefälle, weshalb die Klägerin den Unterhalt der Kinder in Anwendung der "Matrix" (vgl. E. 4.6.1 hiervor) mit 16 % zu tragen hat. Der Beklagte hat demgegenüber zu 84 % für den Unterhalt der Kinder aufzu- kommen. Der gebührende Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil) beläuft sich in Phase 4 auf Fr. 1'516.00 (C._____) bzw. Fr. 1'517.00 (D._____), wobei dieser zu Fr. 51.00 (C._____) bzw. Fr. 52.00 (D._____) ungedeckt ist (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Aufgrund der geringfügigen Differenz dieser beiden Be- darfe von lediglich einem Franken wird in der Folge bei beiden Kindern mit den Zahlen von C._____, mithin einer Unterdeckung des gebührenden Be- darfs der Kinder von je Fr. 51.00 gerechnet. Diese Unterdeckung hat die Klägerin je mit Fr. 8.00 (Fr. 51.00 x 16 %) und der Beklagte mit je Fr. 43.00 (Fr. 51.00 x 84 %) zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten der Kinder belaufen sich je auf Fr. 1'149.00 (Grundbetrag: Fr. 300.00 [75 % {Betreuungsanteil} von Fr. 400.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00 [gemäss un- gerügt gebliebener Feststellung der Vorinstanz, wonach der Wohnkosten- anteil von Fr. 250.00 auf die Parteien aufzuteilen ist, da die Wohnkosten den Parteien unabhängig vom Betreuungsanteil zu gleichen Teilen anfalle; angefochtener Entscheid E. 6.5.2.3]; Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueran- teil: Fr. 100.00; Anteil Überschuss: Fr. 428.00 [75 % von Fr. 570.00]), wo- bei sich aufgrund der der Klägerin zukommenden AHV/IV-Kinderrente von je Fr. 815.00 und der IV-Kinderrente aus der 2. Säule von Fr. 375.00 pro Kind je ein Überschuss von Fr. 41.00 für jede Tochter resultiert. Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 368.00 pro Kind (Grundbetrag: Fr. 100.00 [25 % von Fr. 400.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Anteil Überschuss: Fr. 143.00 [25 % von Fr. 570.00]), wobei sich aufgrund der ihm zukommenden Kinderzulage von je Fr. 275.00 eine Unterdeckung dieser Kosten von je Fr. 93.00 ergibt. Daraus resultiert ein von der Klägerin an den Beklagten zu zahlender Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder in der Höhe von je Fr. 50.00 (beim Beklagten angefallene ungedeckte Kosten von Fr. 93.00 pro Kind ./. vom Beklagten zu tragende Unterdeckung des Barbedarfs pro Kind von Fr. 43.00), womit es bei den von der Vorinstanz für die Phase 4 angeordneten Kinderunterhaltsbeiträgen sein Bewenden hat. - 32 - 4.6.4. Phase 5 In Phase 5 (1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2027) bleibt es bei einer Leis- tungsfähigkeit der Klägerin von 34 % sowie einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von rund 66 %. Der Betreuungsanteil der Klägerin beträgt in die- ser Phase neu 62 %, der Betreuungsanteil des Beklagten 38 % (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Es besteht weiterhin gleichzeitig ein asymmetrischer Be- treuungsumfang und ein Leistungsgefälle, weshalb die Klägerin den Unter- halt der Kinder in Anwendung der "Matrix" mit 22 % zu tragen hat. Der Beklagte hat demgegenüber zu 78 % für den Unterhalt der Kinder aufzu- kommen. Der gebührende Barbedarf von C._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich in Phase 5 neu auf Fr. 1'682.00, wobei dieser zu Fr. 217.00 ungedeckt ist (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Diese Unterdeckung hat die Klägerin mit Fr. 48.00 (Fr. 217.00 x 22 %) und der Beklagte mit Fr. 169.00 (Fr. 217.00 x 78 %) zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten von C._____ belaufen sich auf Fr. 1'125.00 (Grundbetrag: Fr. 372.00 [62 % {Betreuungsanteil} von Fr. 600.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueran- teil: Fr. 100.00; Anteil Überschuss: Fr. 332.00 [62 % von Fr. 536.00]), wo- bei sich aufgrund der der Klägerin zukommenden AHV/IV-Kinderrente von Fr. 815.00 und der IV-Kinderrente aus der 2. Säule von Fr. 375.00 ein Überschuss von Fr. 65.00 resultiert. Die beim Beklagten anfallenden Kos- ten belaufen sich auf Fr. 557.00 (Grundbetrag: Fr. 228.00 [38 % von Fr. 600.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Anteil Überschuss: Fr. 204.00 [38 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der ihm zukommenden Kinderzulage von Fr. 275.00 eine Unterdeckung dieser Kosten von Fr. 282.00 ergibt. Da- raus resultiert ein von der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Unter- haltsbeitrag für C._____ in der Höhe von (gerundet) Fr. 115.00 (beim Be- klagten angefallene ungedeckte Kosten von Fr. 282.00 ./. vom Beklagten zu tragende Unterdeckung des Barbedarfs von Fr. 169.00). Der gebührende Barbedarf von D._____ (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auch in Phase 5 auf Fr. 1'517.00, wobei dieser zu Fr. 18.00 ungedeckt ist (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Diese Unterdeckung hat die Klägerin mit Fr. 4.00 (Fr. 18.00 x 22 %) und der Beklagte mit Fr. 14.00 (Fr. 18.00 x 78 %) zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 1'001.00 (Grundbetrag: Fr. 248.00 [62 % von Fr. 400.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueranteil: Fr. 100.00; Anteil Überschuss: Fr. 332.00 [62 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der der Klägerin zukommenden AHV/IV-Kinderrente von Fr. 815.00 und der IV-Kin- derrente aus der 2. Säule von Fr. 375.00 ein Überschuss von Fr. 189.00 resultiert. Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 481.00 (Grundbetrag: Fr. 152.00 [38 % von Fr. 400.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Anteil Überschuss: Fr. 204.00 [38 % von Fr. 536.00]), wobei sich aufgrund der ihm zukommenden Kinderzulage von Fr. 275.00 eine Un- terdeckung dieser Kosten von Fr. 206.00 ergibt. Daraus resultiert ein von - 33 - der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeitrag für D._____ in der Höhe von (gerundet) Fr. 190.00 (beim Beklagten angefallene unge- deckte Kosten von Fr. 206.00 ./. vom Beklagten zu tragende Unterdeckung des Barbedarfs von Fr. 14.00). 4.6.5. Phase 6 In Phase 6 (ab 1. Januar 2028) bleiben die Leistungsfähigkeit sowie die Betreuungsanteile der Parteien gleich, womit die Klägerin für den Unterhalt der Kinder weiterhin mit 22 % und der Beklagte mit 78 % aufzukommen hat (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Der gebührende Barbedarf der Kinder (inkl. Überschussanteil) beläuft sich auf Fr. 1'649.00 (C._____) bzw. Fr. 1'650.00 (D._____), wobei dieser zu Fr. 184.00 (C._____) bzw. Fr. 185.00 (D._____) ungedeckt ist (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Aufgrund der geringfügigen Differenz dieser Bedarfe von lediglich einem Franken wird in der Folge bei beiden Kindern mit den Zahlen von C._____, mithin einer Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Kinder von je Fr. 184.00 gerechnet. Diese Unterdeckung hat die Klägerin mit je Fr. 40.00 (Fr. 184.00 x 22 %) und der Beklagte mit je Fr. 144.00 (Fr. 184.00 x 78 %) zu tragen. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich pro Kind auf Fr. 1'105.00 (Grundbetrag: Fr. 372.00 [62 % von Fr. 600.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Krankenkasse: Fr. 196.00; Steueranteil: Fr. 100.00; Anteil Überschuss: Fr. 312.00 [62 % von Fr. 503.00]), wobei sich aufgrund der der Klägerin zukommenden AHV/IV-Kinderrente von je Fr. 815.00 und der IV-Kinderrente aus der 2. Säule von je Fr. 375.00 ein Überschuss von Fr. 85.00 pro Kind resultiert. Die beim Beklagten anfallen- den Kosten belaufen sich pro Kind auf Fr. 546.00 (Grundbetrag: Fr. 228.00 [38 % von Fr. 600.00]; Wohnkosten: Fr. 125.00; Anteil Überschuss: Fr. 193.00 [38 % von Fr. 507.00]), wobei sich aufgrund der ihm zukommen- den Kinderzulage von Fr. 275.00 eine Unterdeckung dieser Kosten von je Fr. 271.00 ergibt. Daraus resultiert ein von der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeitrag für C._____ und D._____ in der Höhe von je (gerundet) Fr. 125.00 (beim Beklagten angefallene ungedeckte Kosten von Fr. 271.00 pro Kind ./. vom Beklagten zu tragende Unterdeckung des Barbedarfs von Fr. 144.00 pro Kind). 4.6.6. Zwischenfazit Insgesamt ergeben sich folgende in den Phasen 1 bis 3 vom Beklagten an die Klägerin und in den Phasen 4 bis 6 von der Klägerin an den Beklagten monatlich im Voraus zu bezahlende Kinderunterhaltsbeiträge: (Beträge Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 in CH) (01.07.23 - (01.01.24 – (01.05.24 – (01.08.24 – (01.06.25 (ab 31.12.23) 30.04.24) 31.07.24) 31.05.25) - 31.12.27) 01.01.28) zu bezah- Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater len an C._____ 300.00 290.00 50.00 50.00 115.00 125.00 D._____ 300.00 290.00 50.00 50.00 190.00 125.00 - 34 - Nachdem die Klägerin mit ihrer Berufung die Kinderunterhaltsbeiträge in sämtlichen Phasen angefochten hat, sind die im Vergleich zum angefoch- tenen Entscheid ab Phase 5 abzuändernden Unterhaltsbeiträge gestützt auf die bei Kinderangelegenheiten geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit vorliegendem Entscheid von Amtes wegen anzupassen. 4.7. Ehegattenunterhalt 4.7.1. Es bleibt der persönliche Unterhalt für die Klägerin zu ermitteln. 4.7.2. Phase 1 bis 4 In den Phasen 1 bis 4 bleibt es aufgrund der im Vergleich zum angefochte- nen Entscheid gleichbleibenden Berechnungsparametern (vgl. E. 4.4 hier- vor) sowie den gleichbleibenden Kinderunterhaltsbeiträgen (vgl. E. 4.6.3 hiervor) bei den von der Vorinstanz angeordneten, vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträgen (Phase 1: Fr. 550.00; Phase 2: Fr. 560.00; Phase 3: Fr. 80.00; Phase 4: Fr. 340.00; vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 6). 4.7.3. Phase 5 In Phase 5 beträgt der gebührende Bedarf der Klägerin Fr. 4'174.00 (Fr. 3'101.00 + Fr. 1'073.00 Überschussanteil). Ihr Einkommen beträgt Fr. 3'913.85, was zu einer Unterdeckung von Fr. 260.00 führt (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der von ihr zu tragenden Anteile am un- gedeckten Barunterhalt der Kinder (vgl. E. 4.6.4 hiervor) von Fr. 48.00 (C._____) bzw. Fr. 4.00 (D._____) resultiert ein Manko von gerundet Fr. 310.00 (Fr. 260.00 + Fr. 48.00 + Fr. 4.00). Der Beklagte ist folglich zur Leistung eines Ehegattenunterhaltbeitrages in dieser Höhe, der seinem Überschuss entspricht (Einkommen Fr. 6'206.85 ./. Bedarf Fr. 4'638.00 ./. Überschussanteil Fr. 1'073.00 ./. Anteil ungedeckter Barunterhalt C._____ Fr. 169.00 ./. Anteil ungedeckter Barunterhalt D._____ Fr. 14.00), zu ver- pflichten. 4.7.4. Phase 6 In Phase 6 beträgt der gebührende Bedarf der Klägerin Fr. 4'107.00 (Fr. 3'101.00 + Fr. 1'006.00) und ihr Einkommen weiterhin Fr. 3'913.85, was zu einer Unterdeckung von Fr. 193.00 führt (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Un- ter Berücksichtigung der von ihr zu tragenden Anteile am ungedeckten Bar- unterhalt der Kinder von je Fr. 40.00 (vgl. E. 4.6.5 hiervor) resultiert ein Manko von gerundet Fr. 275.00 (Fr. 193.00 + Fr. 40.00 + Fr. 40.00). Der Beklagte ist somit zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages in dieser Höhe, der seinem Überschuss entspricht (Einkommen Fr. 6'206.85 ./. Bedarf Fr. 4'638.00 ./. Überschussanteil Fr. 1'006.00 ./. Anteil ungedeckter Barun- terhalt C._____ Fr. 144.00 ./. Anteil ungedeckter Barunterhalt D._____ Fr. 144.00), zu verpflichten. - 35 - 4.7.5. Zwischenfazit Insgesamt ergeben sich folgende vom Beklagten an die Klägerin zu bezah- lende Ehegattenunterhaltsbeiträge: (Beträge Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 in CH) (01.07.23 - (01.01.24 – (01.05.24 – (01.08.24 – (01.06.25 (ab 31.12.23) 30.04.24) 31.07.24) 31.05.25) - 31.12.27) 01.01.28) Unterhalt 550.00 560.00 80.00 340.00 310.00 275.00 Im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ergeben sich ab Phase 5 somit leicht höhere Unterhaltsbeiträge, welche in teilweiser Gutheissung der Be- rufung der Klägerin mit vorliegendem Entscheid anzuordnen sind. 5. Anrechenbare Unterhaltszahlungen Die Vorinstanz rechnete Zahlungen des Beklagten an die Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2023 von insgesamt Fr. 429.75 an die angeordneten Unterhaltsbeiträge an (angefochtener Entscheid Dis- positiv-Ziffer 7). Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren darüber hin- aus die Anrechnung von seit August 2024 der Klägerin weitergeleiteten Kin- derzulagen von monatlich Fr. 550.00, obwohl er seit dann die Kinderzula- gen gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht mehr weiterleiten müsse (Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2024). Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, in: Berner Kommentar, 1999, N. 23 zu Art. 173 ZGB; ISEN- RING/KESSLER, in: BSK ZGB, N. 11 zu Art. 173 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, in: Zürcher Kommentar, 1998, N. 150 zu Art. 163 ZGB; BGE 135 III 315). Den vom Beklagten eingereichten Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 16. September 2024 (Beilage 12 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2024) ist ab August 2024 (Anordnung der alternierenden Obhut gemäss angefochtenem Entschied) einzig eine Zah- lung von Fr. 550.00 an die Klägerin mit Valuta vom 23. August 2024 zu entnehmen. Die Klägerin hat mit ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2024 nicht bestritten, diese Zahlung in der Höhe von zwei Kinderzulagen à Fr. 275.00 erhalten zu haben. Weitere Zahlungen wurden nicht glaubhaft dargelegt. Der angefochten Entscheid ist folglich insoweit anzupassen, als die Zah- lungen des Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2023 bis 16. Septem- ber 2024 von insgesamt Fr. 979.75 (Fr. 429.75 gemäss angefochtenem Entscheid + Fr. 550.00) an dessen Unterhaltsverpflichtungen angerechne- ten werden können. - 36 - 6. Fazit Die führt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten so- wie zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin, soweit auf diese eingetreten wird. 7. Kosten Die Berufung des Beklagten wird ganz überwiegend gutgeheissen, insbe- sondere in Bezug auf die von ihm beantragte Erweiterung seines Betreu- ungsanteils. Einzig mit dem Begehren um Anrechnung von bereits geleis- teten Zahlungen dringt der Beklagte mit seiner Berufung nicht vollumfäng- lich durch. Die Klägerin dringt dagegen mit ihrer Berufung nur im äusserst geringen Umfang von wenigen Franken hinsichtlich der Ehegattenunter- haltsbeiträge in den Phasen 5 und 6 durch. Demgegenüber erhöhen sich gar die von ihr zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auf- zuerlegen. Die Entscheidgebühr ist dabei auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (2 Berufungen; § 7 Abs. 4 GebührD). Diese wird mit dem vom Beklagten geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 2'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). Die von der Klägerin dem Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von insgesamt 30 % für die Berufungsantwort sowie die Eingaben vom 30. September 2024 und 15. Oktober 2024 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Ab- zugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie ei- nes Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Aus- lagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % andererseits auf (gerundet) Fr. 3'077.00 (Fr. 3'350.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081) fest- zusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Klägerin und des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3.1, 4.2, 4.3, 5.2, 5.3, 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Juni 2024 aufgehoben und stattdessen durch fol- gende Bestimmungen ersetzt: - 37 - 2. Die Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2015) und D._____ (geb. tt.mm. 2017) werden per 1. August 2024 unter die alternierende Obhut der Eltern ge- stellt. Der Hauptwohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 3. 3.1. Der Betreuungsanteil der Eltern gestaltet sich wie folgt: Woche 1 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Vormittag Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Mittag Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Abend Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Woche 2 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Vormittag Vater Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mittag Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Abend Mutter Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mutter 3.2. [unverändert] Die Eltern sind überdies berechtigt, jeweils vier Wochen Ferien sowie die Hälfte der Feiertage mit den Kindern zu verbringen. Die Ferien und Feiertage sind mindestens drei Monate im Voraus abzu- sprechen. Kommt keine Einigung zustande, hat in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht. 4. 4.1. [unverändert] Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Tochter C._____ monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 300.00 vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 290.00 vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 Fr. 50.00 vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezah- len. 4.2. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils einen Beitrag von Fr. 50.00 vom 1. August 2024 bis 31. Mai 2025 Fr. 115.00 vom 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2027 Fr. 125.00 ab 1. Januar 2028 zu bezahlen. 4.3. [ersatzlos gestrichen] - 38 - 5. 5.1. [unverändert] Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Tochter D._____ monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 300.00 vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 290.00 vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 Fr. 50.00 vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezah- len. 5.2. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt der Tochter D._____ monatlich im Voraus jeweils einen Beitrag von Fr. 50.00 vom 1. August 2024 bis 31. Mai 2025 Fr. 190.00 vom 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2027 Fr. 125.00 ab 1. Januar 2028 zu bezahlen. 5.3. [ersatzlos gestrichen] 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge Fr. 550.00 vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 560.00 vom 1. Juni 2024 bis 30. April 2024 Fr. 80.00 vom 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 Fr. 340.00 vom 1. August 2024 bis 31. Mai 2025 Fr. 310.00 vom 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2027 Fr. 275.00 ab 1. Januar 2028 zu bezahlen. 7. Die Zahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin für den Zeit- raum von Oktober 2023 bis 16. September 2024 von insgesamt Fr. 979.75 werden an die in Ziff. 4 bis 6 aufgeführten Unterhaltsbeiträge angerechnet. 1.2. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat folglich noch Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen und dem Beklagten Fr. 2'000.00 zu er- setzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). - 39 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Par- teikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'077.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer