AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 25 % auf Fr. 2'328.25 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 20 % beträgt die Entschädigung somit Fr. 1'862.60. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 55.90) sowie 8,1 % MWSt auf Fr. 1'918.50 (ausmachend Fr. 155.40). Demzufolge beläuft sich die Parteientschädigung auf total Fr. 2'073.90. - 12 - Das Obergericht erkennt: