4.2. 4.2.1. Der Beklagten ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten wird, hat ihr die Klägerin für dieses Verfahren aufgrund von Art. 106 Abs. 1 i.V.m.