Klägerin hat dafür den ordentlichen Prozessweg (Anerkennungsverfahren i.S.v. Art. 79 SchKG) zu beschreiten. 3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG).