legt. Die Frage, ob tatsächlich eine Schlechterfüllung des Verkaufsauftrags seitens der Klägerin vorliegt, kann insbesondere aufgrund der im summarischen Verfahren geltenden Beweismittelbeschränkung (Art. 254 ZPO) nicht abschliessend beantwortet werden. Unklar ist ausserdem, ob die Beklagte die Einrede der Schlechterfüllung (noch) erfolgreich erheben kann, wenn die in Ziff. 8.2 lit. a aufgestellten Bedingungen für die Leistung der sog. Richtpreis-Provision erfüllt sein sollten. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren können diese heiklen Fragen nicht abgeklärt werden. Die - 11 -