Alles andere werde als nicht verfahrensrelevant bestritten. Zu den Einwendungen der Beklagten, die Klägerin habe entgegen der Vereinbarung kein Bieterverfahren durchgeführt und ihr überdies weder die Immobilienbewertung noch die erstellten Fotos und das Vermarktungsexposé zugesandt, machte die Klägerin keine Ausführungen und reichte auch keine Belege ein. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen. Damit hat die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, nicht sofort durch Urkunden (oder durch andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) liquide wider-