Die Klägerin führte in ihrer Replik vom 25. Januar 2024 aus, sie habe die Beklagte entgegen deren Behauptungen regelmässig auf dem Laufenden gehalten, indem sie ihr die aktualisierte Tabelle über die Interessenten und die Besichtigungstage per E-Mail zugesandt habe. Die Beklagte habe dies durch Beifügen der entsprechenden E-Mails samt der erwähnten Tabelle zu ihrer Stellungnahme bestätigt. Alles andere werde als nicht verfahrensrelevant bestritten.