3.3.2. Die Beklagte wandte im vorinstanzlichen Verfahren ein, die Klägerin habe ihre vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht. Die Parteien hätten einen Verkaufsstartpreis von Fr. 1'400'000.00 vereinbart sowie die Verkaufsstrategie, mit ein- oder zweistufigem Bieterverfahren einen Preis von Fr. 1'600'000.00 zu erzielen. Von der Klägerin habe sie weder eine schriftliche Immobilienbewertung noch die erstellten Fotos und das Exposé noch eine Liste von den 50 Investoren erhalten. Entgegen der Absprache mit Herrn D._____, wonach die Inserate ohne Preisangabe erscheinen sollten, habe sie "im Google" ein Inserat mit einem Preis von Fr. 1'400'000.00 entdeckt.