Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 unterbreitete die C._____ AG der Klägerin das verbindliche Angebot, die zum Verkauf stehende Liegenschaft der Beklagten zum Preis von Fr. 1'450'000.00 zu kaufen (GB 2), womit der in Ziff. 2 des Verkaufsauftrags zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Richtpreis von Fr. 1'400'000.00 um Fr. 50'000.00 übertroffen wurde. Die Beklagte lehnte dieses Angebot mit E-Mail an die Klägerin vom 5. Juni 2023 ab (GB 3). Unbestrittenermassen kam es auch zu keinem anderen Kaufvertragsabschluss. Die in Ziff.