Die Bezahlung der Richtpreis-Pro- vision wird unmittelbar mit der Nichtannahme des Kaufangebots fällig. In Ziff. 8.2 lit. a des Verkaufsauftrags anerkannte die Beklagte folglich, der Klägerin im Fall, dass diese ihr ein Kaufangebot eines abschlusswilligen Kaufinteressenten mindestens in der Höhe des Richtpreises vorweisen kann und die Beklagte ein solches Angebot nicht annimmt, wodurch es nicht zu einem Verkauf des Objekts kommt, eine leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Diese Verpflichtung stellt eine (suspensiv bedingte) Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, womit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. STAEHELIN, a.a.