a verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Bezahlung einer Provision in der Höhe von 2 % des Richtpreises für den Fall, dass die Klägerin ein Kaufangebot eines abschlusswilligen Kaufinteressenten mindestens in der Höhe des Richtpreises vorweisen kann und die Beklagte ein solches Angebot nicht annimmt und es dadurch nicht zu einem Verkauf des Objekts kommt. Hierbei handelt es sich somit um die Vereinbarung einer Provisionsgarantie (vgl. E. 3.2.2 hievor). Die Bezahlung der Richtpreis-Pro- vision wird unmittelbar mit der Nichtannahme des Kaufangebots fällig.